Kleinunternehmer – was sich bei der Umsatzsteuerbefreiung ändert
Prinzipiell steht es Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer frei sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wobei man bei Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung auch einen allfälligen Vorsteuerabzug verlieren geht. Das ist schon eimla eine Überlegeung wert, vor allem wenn geplant ist die aktuelle Umsatzgrenze von 35.000,– Euro netto doch längerfristig zu überschreiten. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben bestimmte Umsätze, wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze unberücksichtigt. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren wird toleriert.
Für fünf Jahre gebunden
Nutzt ein Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung, kann er bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Die Erklärung bindet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Neues Abgabenänderungsgesetz
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird diese Bestimmung allerdings ab 2025 geändert.
Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten der Änderungen:
- Der Kleinunternehmer kann nun sein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
- Die Umsatzgrenze (Kleinunternehmergrenze) beträgt € 42.000,00, sie ist allerdings brutto zu verstehen. Diese Grenze darf man in Hinkunft im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht, übersteigen. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Grenze auf € 55.000,00 anzuheben (Die Gesetzwerdung bleibt aber hier abzuwarten).
- Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, darf der unionsweite Jahresumsatz den Schwellenwert von € 100.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Zudem muss der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat die Inanspruchnahme der Befreiung beantragen. Die Steuerbefreiung ist bei diesen Unternehmen ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer anwendbar bzw. falls eine Kleinunternehmer- Identifikationsnummer bereits vorhanden ist, ab dem Tag, an dem der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Steuerbefreiung im Inland bestätigt.
- Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, über ein eigens dafür eingerichtetes Portal die Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen und die notwendigen laufenden Meldungen zu übermitteln. Weitere Bestimmungen und Berichtspflichten sind diesbezüglich zu beachten.
- Wird die Kleinunternehmergrenze oder – im Falle eines Unternehmers, der sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt – der Schwellenwert für den unionsweiten Jahresumsatz überschritten, ist die Steuerbefreiung künftig ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
- Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.
- Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres ausgeübt werden und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (Bindefrist zur Steuerpflicht). Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen im Inland, kann der Verzicht nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden und ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Kleinunternehmer haben zudem ab 2025 die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (entsprechend der Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen) unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag.
Für weitere Informationen wenden sich an die Steuerberaterin oder den Steuerberater Ihres Vertrauens. Wie immer sind diese Angaben ohne Gewähr.