Umsatzsteuer: Kann ein Vertrag eine Rechnung sein?
Die Umsatzsteuerrichtlinien wurden wieder einmal einer „Wartung“ unterzogen. Die Themen Rechnung und Vertrag kommt dabei auch vor. Die Umsatzsteuerrichtlinien stellt dabei die Rechtsmeinung des Finanzministeriums dar.
Das Umsatzsteuergesetz regelt detailliert, wann eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer berechtigt, oder auch verpflichtet ist, Rechnungen auszustellen. Auch sind unter anderem sehr genau die erforderlichen Rechnungsbestandteile geregelt. Dies ist insbesondere wichtig, da ein allfällig möglicher Vorsteuerabzug von der Einhaltung dieser Vorschriften abhängt.
Wann ist eine Rechnung eine Rechnung im Sinne des Finanzamts?
Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Es ist nicht erforderlich, dass diese Urkunde die Bezeichnung „Rechnung“ trägt. Als Rechnungen können auch elektronische Rechnungen gelten. Dabei sind wieder gesonderte Bestimmungen zu beachten.
Bei der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien, das stellt die Rechtsmeinung des Finanzministeriums dar, wurde nun unter anderem folgendes zu diesem Thema ergänzt:
Eine Vertrag ist keine Rechnung
Um als Rechnung anerkannt werden zu können, muss ein Dokument die Mehrwertsteuer ausweisen und jene Angaben enthalten („Rechnungsangaben“), die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Hingegen gilt ein Vertrag nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn dies in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird.
Eine Kopie ist immer als solche zu Kennzeichnen
Zu beachten ist jedenfalls, dass der leistende Unternehmer in Bezug auf einen Umsatz nur eine Rechnung (mit gesondertem Steuerausweis) ausstellen darf. Stellt er eine zweite Rechnung für denselben Umsatz aus, so kann sich daraus eine Steuerschuld aufgrund des unberechtigten Steuerausweises ergeben. Davon zu unterscheiden ist die Anfertigung von Duplikaten oder Abschriften von Rechnungen. Soll es zu keiner Steuerschuld aufgrund des unberechtigten (nochmaligen) Steuerausweises kommen, muss die Rechnung eindeutig als „Duplikat“, „Zweitschrift“ und dgl. gekennzeichnet sein.
Hinweis zu diesem Artikel zum Thema Umsatzsteuerrichtlinien:
Wie immer sind alle Angebane ophne Gewähr. Für rechtssichere Auskünfte wenden Sie sich bitte an dieSteuerberaterin oder den Steuerberater Ihres Vertrauens.
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