Steuern – Was gilt es zum 30.9.2021 zu beachten?
ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen herabsetzen
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2021 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9.2021 ein Antrag auf Herabsetzung gestellt werden. Dies kommt vor allem dann in Frage, wenn der Gewinn 2021 voraussichtlich niedriger ausfallen wird als der des Vorjahres.
Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern für 2020 endet
Noch bis zum 30.9.2021 können die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für das Jahr 2020 innerhalb der Europäischen Union über FinanzOnline beantragt werden.
Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen
Kapitalgesellschaften (darunter fallen GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.12.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 müssen daher spätestens bis zum 31.12.2021 beim Firmenbuch eingereicht werden.
Anspruchsverzinsung – wegen COVID ausnahmsweise nicht
Ab 1.10. beginnt üblicherweise die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht aber vor, dass von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen des Veranlagungsjahres 2020 abzusehen ist.
Kündigungsfristen für Arbeiter
Ab 1.10.2021 gelten für Arbeiter und freie Dienstnehmer neue Kündigungsfristen, die an die Regelungen für Angestellte angeglichen wurden.
Diese Angaben sind wie immer ohne Gewähr. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberater:in. Stand August 2021
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