Gutscheine und Umsatzsteuer – ein kleiner Leitfaden
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Die Coronakrise hat gezwungenermaßen das Geschäft mit Gutscheinen einen nicht unbedeutenden Schub gegeben. Das ist für viele Unternehmen gut, aber es wirft immer wieder die Frage nach der Umsatzsteuerplicht von Gutscheinen auf. Ist bereits mit der Ausgabe des Gutscheines oder erst bei dessen Einlösung eine Steuerpflicht begründet? Verbunden ist in vielen Fällen auch die Frage der Erfassung von Gutscheinen in der Registrierkasse, wobei dabei seit Anfang 2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden wird.
Was ist ein Einzweck-Gutschein?
Von einem Einzweck-Gutschein spricht am dann, wenn der Ort der Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, bei der Ausstellung des Gutscheines bereits feststehen. Das bezieht sich dann auf die dafür geschuldete Umsatzsteuer, die wiederum von der Bemessungsgrundlage und dem Steuersatz abhängig ist. Beispiele für Einzweck-Gutscheine sind Gutscheine eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung oder Gutscheine für eine „Autowäsche Standard“ im Wert von € 9,90.
Umsatzsteuer bei Einzweck-Gutscheinen
Beim Einzweck-Gutscheinen ist die Lieferung oder die sonstige Leistung beim Verkauf des Gutscheines bereits bekannt und muss eindeutig gegeben sein. Damit wird der Verkauf des Gutscheines wie ein Barumsatz behandelt und ist dementsprechend in der Registrierkasse als steuerpflichtiger Umsatz zu erfassen. Ein Beleg ist somit über den Verkauf des Gutscheines auszustellen.
Was ist ein Mehrzweck-Gutschein?
Salopp gesagt ist ein Mehrzweckgutschein ein Gutschein bei dem bei Austellung dessen noch nicht klar ist wofür er genau benutzt wird. Das heißt die einlösbare Leistung ist nicht genau definiert. Beispiel sind Gutschein von Supermärkten oder Restaurants, da bei beiden nicht klar ist, welche genauen Leistungen damit verbunden werden und welcher Bemessungsgrundlage diesen unterliegen. Lebensmittel haben eine andere Bemessungsgrundlage und damit eine anderen Steueresatz als Getränke oder Non-Foodartikel.
Umsatzsteuer bei Mehrzweck-Gutscheinen
Mit dem Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheines wird kein Umsatz ausgelöst. Damit muss der Verkauf zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse als steuerpflichtiger Umsatz erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden. Erfolgt dennoch eine Erfassung des Verkaufes in der Registrierkasse, ist dieser als Null-Prozent-Umsatz zu verbuchen. Erst zum späteren Zeitpunkt der Einlösung ist der Gutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.
Diese Angaben sind wie immer ohne Gewähr. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberater:in. Stand Juni 2021
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