Immobilienertragsteuer: Was ist die „Herstellerbefreiung“?
Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen im Regelfall der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Der Begriff des Grundstückes umfasst dabei Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. Doch es gibt Ausnahmen dazu.
Von dieser Besteuerung ausgenommen sind unter anderem Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben („Herstellerbefreiung“).
Gewinn auf Grund und Boden ist weiterhin steuerpflichtig
Wichtig zu beachten ist dabei, dass ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn steuerpflichtig bleibt. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall aufzuteilen. Weiters ist zu beachten, dass die Herstellerbefreiung nicht für den unentgeltlichen Rechtsnachfolger wirkt und für zur Einkünfteerzielung genutzte Gebäude(teile) keine Befreiung besteht.
Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die „Hauptwohnsitzbefreiung“ erfüllt, so geht diese vor. Es bleibt dann auch der auf den Grund und Boden im Umfang von 1.000 m2 entfallende Überschuss steuerfrei.
Was bedeutet „selbst hergestellt“?
Der Steuerpflichtige muss die Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Fixpreise mit einzelnen beauftragten Unternehmern sind jedoch unschädlich.
Die Befreiungsbestimmung erfasst nur die erstmalige Errichtung eines Objektes. Eine erstmalige Errichtung liegt aber auch dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude zuvor vollständig abgerissen wurde und an dessen Stelle ein neues Gebäude errichtet wird. Keine erstmalige Errichtung liegt aber vor, wenn ein bereits bestehendes Gebäude lediglich einer grundlegenden Sanierung oder einem grundlegenden Umbau unterzogen wird.
Wie immer sind alle Angaben ohne Gewähr. Für Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater des Vertrauens.