MOSS – Besteuerung elektronischer Dienstleistungen
Seit 1.1.2015 gibt es den MOSS für Unternehmen in der EU. Seither müssen elektronisch erbrachte Dienstleistungen im Empfängerland besteuert werden (Leistungsortregeln). Um diese Regel umzusetzen, können Unternehmen zur EU-weiten Vereinfachung mit Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS) optieren.
Leistungsortregel (seit 1.1.2015 in Kraft)
Diese Regel betrifft elektronisch erbrachte sonstige Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C – Business-to-Consumer oder auch –Client). Die Dienstleistungen stammen aus den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen. Zu diesen Leistungen gibt es ein umfangreiches Sortiment: SaaS-Dienste, Download von Software, Apps, Spielen oder digitalem Content (Fotos, Bilder, Filme, Musik, Bücher oder eBooks), Webhosting, Fernwartung, Datenbanken, digitale Weiterbildungs- und Informationsplattformen (Online-Seminare, Webinare), Online-Marktplätze, Verkaufsportale, Auktionsplattformen und Internet-Service-Pakete (Reiseportale, Chatportale, Online-Spielcasinos). Die Leistungen sind in dem Land steuerbar, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist (Empfängerort). Für Dienstleitungen an Unternehmen (B2B – Business-to-Business) galt die Besteuerung am Ansässigkeitsort ohnehin schon.
Beispiel Empfängerort
In einem Österreichischen Unternehmen wird Software as a Service (SaaS) angeboten. Der private Käufer aus Deutschland schließt ein B2C-Online-Geschäft ab. Die Leistung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer (19%), denn die Leistung wir in Deutschland empfangen bzw. verbraucht.
Warum das Ganze?
Vor dem Inkrafttreten dieser EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie hatten Unternehmen in Ländern mit niedrigen Umsatzsteuersätzen Wettbewerbsvorteile. Die Leistung wurde im Land des Anbieters versteuert. Durch die Besteuerung am Verbrauchsort gibt es keine Steuervorteil für KäuferInnen mehr. Die Reduzierung der Wettbewerbsverzerrung soll zu mehr Gerechtigkeit führen.
Mehraufwand für Unternehmen
Für Unternehmen bedeutet diese Regelung einen erheblichen Mehraufwand. Für alle KundenInnen muss der Ansässigkeitsort ermittelt werden. Nur aufgrund des Landes kann die jeweilige Steuer verrechnen werden. Damit sich ein österreichisches Unternehmen bei der Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer nicht in jedem möglichen EU-Land des Käufers (weitere 27 Mitgliedstaaten) registrieren muss, gibt es EU-weit standardisierte Vereinfachungsregeln. Dieses einfache Verfahren für die steuerlichen Verpflichtung nennt sich EU Umsatzsteuer-One-Stop-Shop.
Mini-One-Stop-Shop
Mit MOSS können österreichische Unternehmen die steuerlichen Verpflichtungen (Registrierung, Erklärung und Zahlung) in Österreich für die ganze EU wahrnehmen. Ohne MOSS müssen Unternehmen die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen in allen EU-Ländern, in denen Sie Kunden haben, abgeben. Die Erklärung mittels MOSS ist optional und muss rechtzeitig beantragt werden. Anzuwenden ist MOSS ab dem Folgequartal der Antragstellung. Der freiwillige Antrag für MOSS kann über FinanzOnline oder das Unternehmensserviceportal gestellt werden und gilt ab dann einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten. Für einheimische Unternehmen steht das EU-Schema zur Verfügung. Bei der online Einreichung der MOSS-Umsatzsteuererklärung wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) oder die Steuernummer von EU-Betriebsstätten angegeben. Die Erklärung ist in einer XML-Datei hochzuladen bzw. einzureichen. Da die genannten Leistungen in vierteljährlichen Erklärungen eingereicht werden, ist das entsprechende Quartal im Portal auszuwählen. Die Leistungen aus Österreich und aus Drittstaaten werden für die jeweiligen Verbrauchsstaaten (Ansässigkeitsstaaten) folgendermaßen angegeben: Verbraucherstaat, Steuersatz und Nettoumsatz. Anhand der Angaben wird die Steuerschuld je Staat und die Gesamtsteuerschuld des Unternehmers errechnet. Diese gesamte Steuerschuld wir mit Angabe einer Referenz (Konto lt. Finanzamt) mit einer Zahlung zur Überweisung gebracht.
XML-File
Durch die Authentifizierung im Portal ist kein Authentifizierungs-Header in der XML-Struktur notwendig. Die UID wird automatisch in der Erklärung hinzugefügt und wird auch nicht im Header angegeben. Auch Quartal und Jahr werden manuell ausgewählt (drop-down) und machen die Angabe des Zeitraumes im XML-Header überflüssig.
Das XML beinhaltet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs (Member States of consumption – mscon), die steuerbaren Beträge (taxable) und die Umsatzsteuersätze (vatRate).
XML mit Fixed Establishment
Die Umsatzsteuer Identifikations-Nummern der Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten (Fixed Establishments – uidFixedEst) können mittels XML hinzugefügt werden. Beispiel XML-Struktur:
<?xml version=1.0“?>
<Erklaerung>
<mscon>DE</mscon>
<taxable>100,00</taxable>
<vatRate>19,0</vatRate>
</Erklaerung>
<Erklaerung>
<uidFixedEst>PL1234567890</uidFixedEst>
<mscon>PL</mscon>
<taxable>100,00</taxable>
<vatRate>23,0</vatRate>
</Erklaerung>
Berechnung der Steuerschuld
Gesamte Umsatzsteuer aus Österreich und Drittstaaten: 19,00€
Gesamte Umsatzsteuer von Betriebsstätten in anderen Mitgliedsstaaten: 23,00€
Elektronische Dienstleistungen an Unternehmer (mit UID) in anderen EU-Mitgliedsstaaten werden von diesem Verfahren nicht erfasst. Der leistende Unternehmer schreibt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger wird darüber informiert, dass er die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren). Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) in Österreich bleibt von der MOSS-Umsatzsteuererklärung unberührt.
Auch für Unternehmen ohne EU-Niederlassung wird ein Nicht-EU-Schema geboten. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Portal für die Anmeldung zu eVAT (Bundesministerium für Finanzen).
Konsultieren Sie im Zweifelsfall immer einen Buchhalter bzw. Steuerberater.
Quellen:
https://www.wko.at/branchen/handel/Ab-1.1.2015-USt-Besteuerung-im-Empfaengerland–.html
https://finanzonline.bmf.gv.at
https://fon-moss.bmf.gv.at/extern/moss/test_fileupload?execution=e1s1
https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at/public/moss/login?execution=e1s1#