Finanzen & Steuern: Außereuropäische Lieferungen
Lieferungen sind in das Ausland grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Es handelt sich um eine echte Befreiung, denn der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer trotzdem zu, selbst wenn er ausschließlich an ausländische Abnehmer verkaufen würde. Für Lieferungen innerhalb der EU bestehen Spezialbestimmungen.
Nachfolgend sollen Lieferungen in Nicht-EU-Länder behandelt werden.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit in diesen Fällen ist, dass:
• ein Gegenstand ins Drittland befördert wird,
• ein Ausfuhrnachweis vorliegt und
• ein Buchnachweis erbracht werden kann.
Voraussetzungen im Einzelnen:
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen: Der Gegenstand kann entweder vom Verkäufer aber auch vom Käufer ins Drittland verbracht werden. Der Begriff Drittland bezieht sich auf alle Länder, die nicht der EU angehören. Wichtig ist, dass ein sogenannter Ausfuhrnachweis erbracht wird. Dieser Ausfuhrnachweis hat bestimmte Merkmale zu enthalten. Insbesondere sind darin Informationen über den ausländischen Abnehmer sowie Angaben über den Beförderer – zum Beispiel die Spedition – anzugeben. Dieser Nachweis ist sieben Jahre aufzubewahren. Es können dazu zum Beispiel Frachtbriefe, Postaufgabescheine, Spediteursbescheinigungen oder ein eigenes Formular der Finanzbehörde dienen. Als letzten Punkt muss das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen aus den Büchern, sprich aus Ihrer Buchhaltung – nachvollziehbar sein. Das bedeutet, die Nachweise sollten beim jeweiligen Beleg auffindbar sein. Zum Beispiel können Sie die Spediteursbescheinigung an die Rechnung heften.
Bitte beachten Sie, dass die Steuerfreiheit grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass der Ausfuhrnachweis eigentlich bereits bei Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung vorliegen muss. Oft dauert die Übermittlung ein Weilchen. Aus diesem Grund gibt es eine Sonderbestimmung: Die Lieferung darf dennoch steuerfrei behandelt werden, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung erbracht wird. Wird der Nachweis dann doch nicht rechtzeitig erbracht, muss die Lieferung rückwirkend als steuerpflichtig behandelt werden. Das bedeutet die Umsatzsteuervoranmeldung dieses Zeitraums ist zu berichtigen. Bekommt man den Ausfuhrnachweis zu einem späteren Zeitpunkt, muss wieder eine Berichtigung erfolgen.
Vereinfachend kann man auch jede Ausfuhrlieferung steuerpflichtig behandeln, bis der Ausfuhrnachweis einlangt. Wenn dieser dann einlangt, ist es zulässig, die Steuerfreiheit zu diesem Zeitpunkt in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend zu machen. Es fällt in diesem Fall die Einreichung der berichtigten Erklärungen weg.
Tipp:
Bitte beachten Sie, dass die Rechnung keine Umsatzsteuer ausweist und stattdessen der Vermerk steuerfreie Ausfuhrlieferung enthalten ist.
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