Bauleistungen: Wie haften Auftraggeber für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben
Meldung vom 15. Oktober 2021
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Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so tritt entsprechend dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz eine Haftungsregel ein. Der Definition der Bauleistung liegt dabei das Umsatzsteuergesetz zugrunde.
Die Haftungsregelung lautet:
- Das beauftragende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes.
- Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.
- Daneben haftet der Auftraggeber auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.
Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen:
- Wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder falls dies nicht zutrifft
- das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) an das Dienstleistungszentrum-AuftraggeberInnen-Haftung überweist, und zwar gleichzeitig mit der Überweisung von 75 % des zu leistenden Werklohns an das beauftragte Unternehmen.
Zur Abklärung weiterer Detailfragen, wie z. B. was unter den Begriff Bauleistungen fällt oder welche Voraussetzungen für die Aufnahme auf die HFU-Gesamtliste gegeben sein müssen, empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch Ihre Steuerberater:in.
Diese Angaben sind wie immer ohne Gewähr.
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