SVA – ein erster Leitfaden
Unsere Erfahrung ist, dass Neugründer zwar in aller Regel an die steuerliche Seite denken, aber bei der ersten Sozialversicherungsnachzahlung aus allen Wolken fallen. Inzwischen ist das Sozialversicherungsrecht nicht weniger kompliziert, als das Ertragssteuerrecht. Deshalb haben wir nachstehend einige Fragen, die Gründer zum Thema SVA gerne stellen, zusammengefasst.
Wann muss ich mich anmelden? Und wie mache ich das?
Darauf gleich die wohl häufigste Antwort im Berufsalltag einer Steuerberatung: Nun, es kommt darauf an!
Zunächst gilt es die Frage zu klären, ob für die Ausübung Ihrer Tätigkeit ein Gewerbeschein erforderlich ist oder nicht. Wenn dies der Fall ist, dann unterliegen Sie den Bestimmungen für Gewerbetreibende. Andernfalls sind Sie ein „Neuer Selbständiger“. Zur Abklärung der Frage des Gewerbescheines stehen Ihnen die Beratungsstellen der Wirtschaftskammer zur Verfügung. Informationen dazu finden Sie auch auf der Website der WKO unter dem Stichwort „Gewerbeschein/Gewerbeberechtigung“.
Als Gewerbetreibender unterliegen Sie einer Mindestversicherung.
Sobald Sie einen Gewerbeschein gelöst haben, erfolgt die Meldung durch die Gewerbebehörde an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA). Eine explizite Anmeldung ist in diesem Fall also nicht erforderlich.
Gelten Sie als Neuer Selbständiger unterliegen Sie nur der Versicherungspflicht, wenn Sie gewisse Einkommensgrenzen übersteigen. Diese betragen neu ab dem Jahr 2016 Euro 4.988,64. Unabhängig davon, ob Sie neben der Selbstständigkeit weitere Erwerbstätigkeiten ausüben oder nicht (dies war bisher nicht so, es gab zwei verschiedene Grenzen). Ausschlaggebend ist hier übrigens der Gewinn, nicht der Umsatz – also Einnahmen abzüglich Ausgaben.
Erst bei übersteigen dieser Grenze unterliegen Sie der Versicherungspflicht, dennoch sind Sie verpflichtet, den Beginn Ihrer Tätigkeit der Versicherungsanstalt zu melden. Die Praxis zeigt, dass dies allerdings oft nicht passiert. Deshalb: Hier geht’s gleich zum Formulardownload!
Wann muss ich mit den ersten Zahlungen rechnen?
Generell erfolgt die Vorschreibung pro Quartal. Ab 2016 ist es auch möglich einen monatlichen Einzug zu beantragen. Die erste Vorschreibung erfolgt nach entsprechender Meldung.
Und mit welcher Höhe muss ich rechnen?
Auch hier kommt es wieder darauf an, ob Sie Gewerbetreibender oder Neuer Selbständiger sind. Wie oben erwähnt, unterliegen Gewerbetreibende der Mindestversicherung. Diese wird aufgrund gesetzlich festgelegter Mindestbeitragsgrundlagen berechnet. Davon zahlt man:
• 18,5% Pensionsversicherung
• 7,65 % Krankenversicherung
• 1,53% Selbständigenvorsorge
sowie
• einen fixen Betrag an Unfallversicherung
Es ergibt sich pro Quartal eine Zahlung von rund Euro 545,00.
In der Versicherungserklärung geben Neue Selbständige lediglich an, ob sie die Versicherungsgrenze von Euro 4.988,64 überschreiten oder nicht. Bei Überschreiten der Grenze tritt Pflichtversicherung ein und die Beiträge werden ebenfalls aufgrund der Mindestbeitragsgrundlage (siehe oben) vorgeschrieben.
Liegt schließlich der Einkommensteuerbescheid für ein Jahr vor, wird die endgültige Einkommenshöhe vom Finanzamt auch an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet. Aufgrund dessen werden die endgültigen Sozialversicherungsbeiträge errechnet. Die Vorschreibung der Nachzahlung erfolgt aber erst im darauffolgenden Jahr in vier Teilbeträgen.
Hier gibt es eine Erleichterung für Neugründer – Achtung: nur für Gewerbetreibende! Die Krankenversicherungsbeiträge der ersten beiden Jahre werden nicht angepasst.
Hilfe, ich habe die Versicherungsmeldung vergessen – was nun? Gibt es Strafzuschläge?
Diese Gefahr besteht vorwiegend bei Neuen Selbständigen, die übersehen zu welchem Zeitpunkt die Versicherungsgrenze überschritten wird oder nicht abschätzen können, ob die Grenze überhaupt überschritten wird und ganz bewusst keine Versicherungsmeldung abgeben. Bisher kam es hier zu unliebsamen Zuschlägen.
Erfreulicher Weise kann ab 2016 ein Zuschlag vermieden werden, falls man noch innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides die Überschreitung der Versicherungsgrenze meldet.
Bei den gewerblichen Pflichtversicherten stellt sich die Frage gar nicht, da die Meldung automatisch von der Gewerbebehörde an die gewerbliche Sozialversicherungsanstalt erfolgt.
Was ist, wenn ich bereits versichert bin? Zahle ich dann doppelt? Das sehe ich nicht ein!
Das hören wir wirklich sehr oft. NEIN, kein Unternehmer zahlt doppelt. Sondern jeder nur maximal die Sozialversicherung, die sich aufgrund der Höchstbemessungsgrundlage berechnet. Hat man also Einkommen aus mehreren Quellen, werden diese zusammengerechnet. Die Höchstbemessungsgrundlage beträgt 5.670 Euro/Monat. Auf diese werden obige Sätze angewandt.
Passiert diese automatisch oder muss man da etwas tun?
Unterliegt man mit allen Einkünften der gewerblichen Versicherung, dann werden diese auch in Summe im Zuge der Einkommensteuerveranlagung an die Versicherung gemeldet. In diesem Fall passiert dies also automatisch. Hat man Einkünfte, die teilweise der gewerblichen Versicherung unterliegen und teilweise in einem Dienstverhältnis versichert sind, muss man einen Antrag auf Differenzausgleich stellen.
Sie sehen also, die SV ist keine Hexerei, allerdings doch etwas kompliziert. Aus diesem Grund empfehle ich, dass Sie wirklich versuchen, rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Erinnerungen im Kalender und Unterstützung durch den eigenen Steuerberater helfen dabei.
Weiterführende Artikel in Cooperation mit Heller Consult:
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