Sind Aufwendungen vor der eigentlichen Gründung steuerlich abzugsfähig?
Gründen ist immer eine Herausforderung, in vielerlei Hinsicht. Das Thema Steuern nimmt dabei oft die Rolle eines Damokles Schwertes ein und hält so manche oder manchen von dem Schritt in die Selbstständigkeit ab. Wie sieht es also mit der Steuer in der Phase vor der eigentlichen Gründung aus. Welche Ausgaben sind steuerlich abzugsfähig und zu welchem Zeitpunkt.
Absichtserklärung ist nötig
Schon ab dem Zeitpunkt der ersten Vorbereitungshandlungen für eine Unternehmensgründung gilt der Gründer gegenüber der Finanzverwaltung als unternehmerisch tätig und kann die angefallenen Ausgaben steuerlich geltend machen.
Voraussetzung dafür ist, dass die Gründungsabsicht klar erkennbar und auch durch entsprechende Unterlagen (z. B. Kreditvertrag, Inserate etc.) nachweisbar ist.
Ertragssteuer
Im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d. h. die Ausgaben müssen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem die Zahlungen getätigt wurden.
Die Geltendmachung erfolgt dementsprechend im Jahr des Anfalls der Ausgaben im Zuge der Einkommensteuererklärung, sodass sich bei noch fehlenden Einnahmen ein Verlust ergibt, der mitunter mit anderen Einkünften verrechnet werden kann oder in den Verlustvortrag eingeht.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der später ausgeübten Tätigkeit um keine Liebhaberei handelt.
Umsatzsteuer
Wird künftig eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, so steht auch der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende vorweggenommene Ausgaben zu, sofern auch die spätere Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt.
Möchte man Vorsteuern geltend machen, muss mit einem sogenannten Regelbesteuerungsantrag auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet (nicht in jedem Fall vorteilhaft) und eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden. Erst im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldung kann die Rückzahlung des Vorsteuerguthabens beantragt werden.
Hinweis
Wie immer sind alle Angaben ohne Gewähr. Details erfahren Sie bei Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.
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