Kryptowährungen im Betriebsvermögen
Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen wirft für den Einen oder die Andere immer wieder Fragen auf.
Kryptowährungen können nämlich nicht nur als eine Art „Zahlungsmittel“ verwendet, sondern auch als Wertanlage eingesetzt werden. Sie gelten allerdings nicht als offizielle Währung, sondern als immaterielles „virtuelles“ Wirtschaftsgut. In diesem Artikel geht es darum, welche Rolle Kryptowährungen im Betriebsvermögen spielen können und was dabei in der Buchhaltung und bei der steuerlichen Behandlung zu beachten ist.
Bei Zahlung in Cryptos – Geschäftsfall dokumentieren
Kryptowährungen gelten als unkörperliche nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, das bedeutet, dass diese anders als zum Beispiel Laptops nicht durch Benutzung, Verwendung, Verschleiß an Wert verlieren.
Wenn Sie Kryptowährungen an Zahlung statt annehmen, so behalten Sie diese entweder längere Zeit im Betriebsvermögen, oder Sie wechseln sie sofort in sogenannte FIAT Währungen (Euro, US-Dollar, Schweizer Franken etc.) zurück.
Auf jeden Fall ist bei Zahlungen in Cryptos – wenn Sie Forderungen kassieren oder Rechnungen begleichen – der „Geschäftsfall“ zu dokumentieren. Z.B. über ein Bankkonto, ein Verrechnungskonto, das jeweilige Personenkonto (Debitor, Kreditor), ein Firmenwallet u.ä. Je nach der Art der betrieblichen Ergebnisermittlung, also Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchhaltung nach § 4(1) oder § 5 EStG oder Überschussrechnung besteht das allgemein gültige Belegprinzip.
Es kann sein, dass Sie Kryptowährungen gar nicht halten, sondern eben sofort verrechnen wollen. Dann taucht im Normalfall kein Bestand an Cryptos zum Bilanzstichtag auf.
Aber es sind auch Zwischenschritte möglich oder sogar erforderlich, z.B. wenn sich Altcoins nicht direkt in FIAT tauschen lassen, sondern Sie den Umweg über Bitcoins nehmen müssen.
Wo weist man dann die Kryptowährungen aus?
Abhängig von ihrer Verwendung und Haltedauer sind Cryptos im Anlage- oder Umlaufvermögen anzuführen, auch weil ihre Nutzung steuerlich relevante Ab- und Zuschreibungen zur Folge haben kann.
Anlage- oder Umlaufvermögen?
Zunächst sollte geklärt werden, wie Kryptowährungen im Betrieb genutzt werden, um sicherzustellen, wo diese verbucht und in der Bilanzgliederung angesetzt werden müssen:
Im Anlagevermögen:
Werden Kryptowährungen im Betrieb länger gehalten, um möglicherweise langfristig als Investition zu dienen, dann bilden Sie diese im Anlagevermögen und im Anlageverzeichnis ab.
Im Umlaufvermögen
Bei einem kurzfristigen Kauf und Verkauf (weniger als 12 Monate) werden Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter/Forderungen im Umlaufvermögen darzustellen sein.
Beim Kauf von Kryptowährungen oder beim Tausch in Euro oder in eine andere Kryptowährung entstehen Kursgewinne oder -verluste, welche im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Dabei ist der tagesaktuelle Wert ausschlaggebend.
Ertragsteuerliche Behandlung
Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen abgebildet werden (Anlage- oder Umlaufvermögen) sind als sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter anzusehen. Die sich daraus ergebenden Erträge erhöhen den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Tätigkeit und werden zum normalen Einkommensteuertarif versteuert. Bei Kapitalgesellschaften erhöhen sie den Gewinn, welcher der Körperschaftsteuer unterliegt.
Bei Zinserträgen
Werden Kryptowährungen jedoch an Dritte (Privatpersonen oder auf Handel mit Kryptowährung spezialisierte Unternehmen) verliehen und entstehen daraus „Zinserträge“, dann sind diese als Einkünfte aus Überlassung von Kapital steuerpflichtig. Es sei denn, es handelt sich wiederum um Geschäfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Tätigkeit.
Kryptowährungen und die Umsatzsteuer
• Der Umtausch von offizieller Währung zu virtueller und umgekehrt ist umsatzsteuerbefreit.
• Mining ist umsatzsteuerbefreit.
• Die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen mit virtueller Währung ist genauso zu behandeln wie mit offizieller Währung. Die Umsatzsteuer ist auf den umgerechneten Wert der virtuellen Währung in Euro zu bezahlen.
Quellen:
BMF & Mag. Liss Heller (Steuerberaterin und Expertin für die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen)