Die Umwelt in Österreich und ihre Steuern
Das Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) in Österreich unterscheidet 4 Kategorien: Energiesteuern, Transportsteuern, Ressourcen-Steuern und Umweltverschmutzungs-Steuern. Welche Abgaben bei diesen Kategorien zu beachten sind, schauen wir uns in diesem Artikel etwas genauer an.
Energiesteuern
Mineralölsteuer (MÖSt)
Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die in der Regel je Liter Diesel oder Benzin anfällt. Für den Liter Diesel liegt die MÖSt bei 39,7 Cent und für den Liter Benzin bei 48,2 Cent.
Elektrizitätsabgabe auf Elektrizität
Der Elektrizitätsabgabe unterliegen:
- die Lieferung von elektrischer Energie
- der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen
- der Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie
Die Abgabe zu entrichten hat grundsätzlich der Lieferant der elektrischen Energie, im Falle des Verbrauchs von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen bzw. des Verbrauchs von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie der Verbraucher.
Die Höhe der Abgabe beträgt 0,015 € je kWh.
- Beträgt die monatliche Steuerschuld nicht mehr als 50,- €, so ist die Steuerschuld nicht wie bisher vorgeschrieben monatlich, sondern einmal jährlich für das ganze Jahr zu entrichten.
- Ist die gesamte Steuerschuld für ein Jahr nicht höher als 50,- €, so muss die Abgabe gar nicht mehr entrichtet werden.
Erdgasabgabe
Der Abgabe unterliegen
- die Lieferung von Erdgas
- der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen
- der Verbrauch von selbst hergestelltem oder nach Österreich verbrachtem Erdgas
Die Abgabe beträgt pro geliefertem bzw. verbrauchtem Kubikmeter Erdgas 0,066 €.
Auch hier hat grundsätzlich der Lieferant des Erdgases die Abgabe zu entrichten, im Falle des Verbrauchs von Erdgas durch Erdgasunternehmen bzw. des Verbrauchs von selbst hergestelltem oder nach Österreich verbrachtem Erdgas der Verbraucher.
Kohleabgabe
In Österreich wird seit 2003 eine Energiesteuer auf Steinkohle, Braunkohle, Koks etc. erhoben.
Kohle, der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger und der Verbrauch von selbst nach Österreich verbrachter Kohle werden besteuert. Nicht besteuert werden die Lieferung von Kohle an Kohlehändler zur Weiterlieferung sowie Kohle, die zur Erzeugung von Koks verwendet wird. Die Kohleabgabe ist als Verbrauchersteuer konzipiert, mit Ausnahme des Imports nach Österreich, wo der Lieferer steuerpflichtig ist.
Eine Steuerbefreiung im Wege der Rückvergütung besteht für Kohle, soweit sie zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird, die also nicht zum Verheizen oder als Treibstoff verwendet wird.
Die Abgabenhöhe beträgt 0,05 € je kg (50 €/Tonne).
Transport-Steuern
KFZ-Aufwendungen
Aufwendungen für Pkw werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze für die Anschaffung eines Pkws beträgt 40.000 € . Aufgrund dieser sogenannten Luxustangente sind KFZ-Kosten, die 40.000 € übersteigen, nicht steuerlich absetzbar. Unabhängig von der gewählten Finanzierungsform muss demnach der Wert, der 40.000 € übersteigt, ausgeschieden werden.
PKW, Kombis sowie Krafträder sind grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das heißt, die auf den Anschaffungspreis zu bezahlende Umsatzsteuer darf nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Elektroautos sind vorsteuerabzugsberechtigt. Der Vorsteuerabzug steht aber nur zu, soweit die Anschaffungskosten unter 80.000 € liegen. Wenn die Anschaffungskosten 40.000 € übersteigen, muss aber für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch versteuert werden
Exkurs: E-Mobilitätspaket bringt Förderungen für Elektroautos und Hybridautos:
- Reine Elektroautos (Elektroantrieb oder Brennstoffzellenantrieb) als Privatfahrzeug (Förderung bis zu 4.000 €)
- Plug-in-Hybridautos mit einem zusätzlichen Verbrennungsmotor (Benziner, Gas) (Kaufprämie von 1.500 €)
- E-Autos, die von Gebietskörperschaften, Betrieben oder Vereinen erworben werden (Kaufförderungen bis zu 3.000 €; Plug-In-Hybride 1.500 €).
Keine Förderungen erhalten Fahrzeuge mit über 50.000 € Nettolistenpreis sowie Plug-in-Hybride mit Dieselantrieb
Ressourcen-Steuern
Grundsteuer
Die Grundsteuer eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Sie ist bundeseinheitlich geregelt und der Steuerbetrag wird von Bundesbehörden ermittelt, sie wird aber von den Gemeinden eingehoben und ist daher wichtig für die Gemeindefinanzierung. Dabei wird zwischen einer Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz und einer Grundsteuer B für sonstigen Grundbesitz unterschieden.
Kanal-und Abwassergebühren
Die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern in einen öffentlichen Kanal ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der bezogenen Wassermenge.
- Die Wasserabnehmer sind für die aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Wassermengen gebührenpflichtig.
- Bei Eigenwasserversorgung sind die Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung in den öffentlichen Kanal erfolgt, gebührenpflichtig.
Umweltverschmutzungs-Steuern
Altlastenbeitrag
Der Altlastenbeitrag fällt an für das
- Ablagern auf einer Deponie
- mehr als einjähriges Lagern von Abfällen zur Beseitigung bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,
- mehr als dreijähriges Lagern von Abfällen zur Verwertung bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,
- Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder den Bergversatz mit Abfällen bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,
- sonstiges Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde
- Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung
- Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes.
Der Altlastenbeitrag beträgt je angefangener Tonne für das Ablagern auf einer Deponie bzw. das Befördern zum Ablagern auf einer gleichwertigen Deponie außerhalb des Bundesgebietes für
Bodenaushub – oder Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 2008 ……………………………………………8,00 €
ab 1. Jänner 2012 ……………………………………………9,20 €
Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 2008 ……………………………………………18,00 €
ab 1. Jänner 2012 ……………………………………………20,60 €
Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
ab 1. Jänner 2008 ……………………………………………26,00 €
ab 1. Jänner 2012 ……………………………………………29,80 €
Abfallgebühren
In Österreich sind Haushalte verpflichtet, an der öffentlichen Abfallentsorgung teilzunehmen. Sie müssen einen Antrag auf Abfallentsorgung stellen. Die Abfallentsorgung ist je nach Gemeinde unterschiedlich geregelt.
Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) legt Grundsätze fest für
- Abfallvermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- sonstige Verwertung (z.B.: energetische Verwertung)
- Abfallentsorgung
Meldepflichtig ist für Betriebe der Anfall von gefährlichen Abfällen (keine Mengenbegrenzung) und Altölen (Jahresmenge mindestens 200 Liter).