Das Steuerreformgesetz 2020
Was von der geplanten großen Steuerreform übrig geblieben ist
Da die Legislaturperiode rüde von der Ibiza-Affäre unterbrochen wurde, konnten die beiden Koalitionspartner ÖVP und FPÖ ihre bis in die nächste Periode geplante Steuerreform im Parlament nicht mehr durchbringen. So wurde also vier Tage von der Nationalratswahl ein „Schmalspurvariante“ beschlossen. Dennoch bringt sie einiges an Entlastungen, gerade für KMU.
Einfachere Pauschalierung für Kleinunternehmen
Die Kleinunternehmergrenze wurde auf 35.000,– Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag kann eine Pauschalierung aus einem Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen davon sind Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Eine allfällige Umsatzsteuer ist im Umsatz nicht zu berücksichtigen.
Die Pauschalierung liegt für Dienstleistungsbetriebe 20 % für pauschale Betriebsausgaben und bei Produktionsbetrieben bei 45%. Darüber hinaus sind noch die Sozialversicherungsbeiträge eigenständig abzugsfähig. Bei Mitunternehmerschaften gilt die Umsatzgrenze für das gesamte Unternehmen. Die Einkommensteuererklärung fällt damit praktisch weg und auch das Wareneingangsbuch sowie die Anlagenkartei müssen nicht mehr geführt werden. Eine Inanspruchnahme der Pauschalierung ist im Hinblick auf eine dadurch mögliche organisatorische Vereinfachung überlegenswert.
Wer Betriebsausgaben geltend gemacht hat, musste dafür bisher alle Einzelbelege für den Nachweis beim Finanzamt sammeln beziehungsweise ablegen. Zudem kann mit der bürokratischen auch eine steuerliche Entlastung einhergehen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Anschaffungen leichter abschreiben
Konnten bisher nur Wirtschaftsgüter bis zu 400 Euro Anschaffungskosten sofort abgeschrieben werden, liegt die Grenze ab dem 01.01.2020 bei 800 Euro. Eine weitere Anhebung auf 1.000 Euro war vorgesehen, wurde aber nicht beschlossen. Diese Maßnahme bringt insbesondere für Ein-Personen-Unternehmen und kleine Betriebe spürbare Erleichterungen.
Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Für niedrige Einkommen gibt es die Möglichkeit einer Steuergutschrift. Dabei wird der maximale Betrag der SV-Erstattung auf 300 Euro erhöht.
Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages
Der Pensionistenabsetzbetrag wird von 400 Euro auf 600 Euro erhöht bzw. der erhöhte Absetzbetrag von 764 auf 964 Euro.
Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages
Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Ab 2020 gilt dieser für Einkommen im Kalenderjahr zwischen 15.000 und 21.500 Euro mit einer Einschleifregelung. Das heißt: Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um 300 €, wenn das Einkommen im Kalenderjahr 15.500 € nicht übersteigt. Bei Einkommen zwischen 15.500 € und 21.500 € vermindert sich der Zuschlag gleichmäßig einschleifend auf 0 €. Die Berücksichtigung des Zuschlages erfolgt nur im Rahmen der jährlichen Veranlagung.
Senkung des Krankenversicherungsbeitrags für Selbständige und Landwirte
Der Krankenversicherungsbeitrag wird für diese Gruppe um 0,85% der Beitragsgrundlage abgesenkt – die damit zusammenhängenden Kosten werden vom Bund getragen. Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige und Landwirte beläuft sich zukünftig nur mehr auf 6,8%.