Arbeitsrecht und Verträge
Verträge: Eine kurze Erinnerung dazu
Jeder Vertrag ist anders. Es kommt immer auf den Zweck an, für den ein Vertrag gemacht wird. Kurz: verschiedene Verträge für unterschiedliche Sachverhalte. Denn ein Vertrag ist immer individuell. Deshalb gilt: Vorsicht bei Vertragsmustern aus dem Internet! Nehmen Sie diese nur als Anreiz, sich zu überlegen, was Sie alles in Ihrem Vertrag regeln möchten. Ein guter Vertag sollte für beide Vertragsparteien verständlich sein. Es muss jedenfalls enthalten sein, wer mit wem einen Vertrag abschließt, welche Leistungen erbracht werden und was zu tun ist, wenn die Leistungen erbracht oder nicht erbracht werden.
Mündliche Verträge (können auch telefonisch erfolgen) sind genauso gültig wie ein „Face-To-Face“ Vertragsabschluss. Allerdings besteht im Streitfall die Schwierigkeit mündliche Verträge zu beweisen.
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG
Das AVRAG trat mit 01. Juli 1993 in Kraft. Das AVRAG gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Das heißt davon ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse in Bund, Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie Arbeitsverhältnisse land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. Im AVRAG sind Themen geregelt wie Inhalt des Arbeitsvertrages, Konkurrenzklauseln, Bildungskarenz und Kündigung.
Der Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. Die Rechte und Pflichten können auch durch Gesetz oder Kollektivvertrag zwingend festgelegt sein. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht in der Bezahlung des Entgelts, die des Arbeitnehmers besteht in der Arbeitsleistung.
Der Arbeitsvertrag ist an keine Formvorschrift gebunden. Er kann schriftlich, mündlich oder als „schlüssige Handlung” (Jemand erbringt eine Arbeitsleistungen und der Arbeitgeber nimmt diese Leistungen an) entstehen.
Ein Arbeitsvertrag hat Vorteile
Zum Beispiel schützt er beide Vertragsparteien dadurch, dass der Inhalt des Arbeitsverhältnisses definiert wird. Er enthält klare Regelungen zu den Themen Gehalt, Sonderzahlungen, Urlaubsanspruch, und Kündigung. Es besteht aber grundsätzlich keine Verpflichtung zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel aushändigen
Was ist ein Dienstzettel?
Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzettels besteht und sein Inhalt ist gesetzlich vorgeschrieben. Folgende Informationen muss ein Dienstzettel enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
- Beginn und Ende (bei befristeten) des Arbeitsverhältnisses,
- Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin
- Arbeitsort
- Einstufung in ein generelles Schema
- Verwendung
- betragsmäßige Angabe des Grundbezuges
- Sonderzahlungen
- Fälligkeit des Entgelts
- Urlaubsausmaß
- Vereinbarte Normalarbeitszeit
- Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen
- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse.