Die steuerliche Betrachtung von Crowdfunding und Crowdinvesting
Bevor uns die einzelnen Details und Modelle näher anschauen, zuerst einmal kommt die Unterscheidung. Denn viele unterscheiden nicht zwischen Crowdfunding und Crowdinvesting und den Plattformen. Das ist aber ganz essentiell.
Crowdfunding
Im deutschen oft als Schwarmfinanzierung bezeichnet. Beim Crowdfunding wird ein bestimmtes Projekt von externen Unterstützern (vor)finanziert. Diese erhalten eine Gegenleistung oft in Form von Sachleistungen, wie z.B. das Produkt, eine Nennungen, Merchandise etc. Ob es zur Gegenleistung kommt, ist nicht immer gesichert.
Crowdinvesting
Crowdinvesting ist dem Crowdfunding ähnlich. Nur beim Crowdinvesting wird der Financier am Unternehmenserfolg (und/oder Vermögen) beteiligt.
Grundsätzliches:
Als privater Investor kann man pro Projekt maximal 5.000 Euro im Jahr investieren. Diese Grenze gilt nicht für professionelle Anleger und für juristische Personen. Das Alternativfinanzierungsgesetz von 01. September 2015 legte den Grundstein für die Etablierung alternativer Finanzierungsformen. Allerdings fallen nur die Crowdfunding Modelle Lending-Based oder Peer-to-Peer und Reward based unter das Gesetz.
Crowdfunding Plattformen:
Es gibt es schon eine gute Auswahl an Plattformen in Österreich. Darunter sind unter anderem conda.at (spezialisiert auf Startups) oder dagobertinvest.at (spezialisiert auf bereits etablierte Unternehmen). Die bekanntesten weltweit sind wohl Kickstarter und wemakeit. Eine Liste finden Sie hier.
Die 4 wichtigsten Modelle
1. Donation-based Crowdfunding
Übersetzt heißt das Spenden-basierte Schwarmfinanzierung. Klingt wohl etwas eigenartig, aber der Name ist Programm, denn es wird von den Unterstützern gespendet. Die eingezahlten Beträge werden als „Spenden“ behandelt. Unterstützer sollten sich keine, oder nur eine geringfügige Gegenleistung für ihre Spende erwarten.
Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:
- Wenn es sich beim Projektbetreiber um eine „spendenbegünstigte Institution“ handelt, kann der einzahlende Unternehmer die getätigten Spenden als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
- Private Spender machen die Spenden als Sonderausgaben geltend.
- In den meisten Fällen liegt keine Spendenbegünstigung vor. Daher wird die Zahlung als Schenkung behandelt und kann vom Unterstützer steuerlich nicht abgesetzt werden.
Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:
- Der Projektbetreiber muss die Gelder als Betriebseinnahmen einstufen, da in der Regel diese Gelder für seine unternehmerische Tätigkeit gesammelt werden. Die Einnahmen werden gegen die Ausgaben verrechnet. Auch die Kosten für den Crowdfunding-Anbieter (z.B. Kickstarter, Conda, etc.) sind abzugsfähig.
- Nur wenn das Projekt außerhalb des Betriebszwecks liegt, werden die gesammelten Gelder als Schenkung betrachtet. Schenkungen sind grundsätzlich steuerfrei, müssen aber ab 15.000 Euro dem Finanzamt angezeigt werden.
Umsatzsteuer: Spenden und Schenkungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer denn es liegt in der Regel kein Leistungsaustausch vor. Allerdings, es sei denn, der Unterstützer erhält eine Gegenleistung.
2. Reward-based Crowdfunding
Hier lautet die Übersetzung: Geld für Anerkennung. Die Geldgeber erhalten vom Projektbetreiber entweder eine materielle oder ideelle Anerkennung. Dies kann das Produkt/die Leistung sein, für dessen Entwicklung und Produktion gesammelt wurde. Auch die Nennung des Unterstützers auf der Webseite, auf Drucksorten, im Nachspann eines Videos etc. fallen darunter.
Hier fließt kein Geld als Gegenleistung an den Unterstützer zurückfließt.
Je nachdem, welche Gegenleistung gewährt wird, handelt es sich rechtlich entweder um eine Vorfinanzierung bzw. einen Kauf mit Lieferfrist oder um ein Sponsoring.
Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:
- Vorausgesetzt, dass die Gegenleistung einen angemessenen Wert hat und diese für den Betrieb getätigt wird, kann der Unterstützer seine Zahlungen als steuermindernde Betriebsausgabe ansetzen.
Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:
- Einzahlungen sind beim Projektbetreiber Betriebseinnahmen. Die Einnahmen werden gegen die Ausgaben verrechnet. Kosten für den Crowdfunding-Anbieter sind abzugsfähig. Ein verbleibender Gewinn ist je nach Rechtsform des Projektbetreibers der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu unterziehen.
Umsatzsteuer: Die Einnahmen sind beim Projektbetreiber umsatzsteuerrechtlich zu prüfen. Wird die Gegenleistung an einen Unternehmer erbracht, richtet sich die umsatzrechtliche Besteuerung nach dem Empfängerortsprinzip (Wo jener seinen Sitz hat, ist die Umsatzsteuer zu berechnen). Erfolgt die Lieferung ins Drittland (USA, Schweiz, etc.) dann ist beim Projektbetreiber keine Umsatzsteuer abzuführen.
3. Equity-based Crowdinvesting
Hier bei Geld für Beteiligung erwerben die Unterstützer als Kapitalgeber Anteile an einem Start-Up oder sie partizipieren über eine Genussrechtsbeteiligung am Gewinn, an Wertsteigerungen sowie an Liquidationserlösen.
Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:
- Die Zahlung stellt einen Anteilskauf dar, der als solcher nicht abzugsfähig bzw. im Unternehmen zu aktivieren ist. Sofern die Kapitalgeber für ihre Anteile auch Dividenden erhalten, gehören diese in der Regel zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind mit der Kapitalertragsteuer (KEST) von 27,5% endbesteuert. Achtung: bei der Aktivierung der Beteiligung im Unternehmen des Unterstützer können sich abweichende steuerliche Folgen ergeben.
Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:
- Beim Unternehmen fällt keine Ertragsteuer an, sondern es handelt sich um Beteiligungskapital, welches in der Regel unter Eigenkapital oder Kapitalrücklage auszuweisen ist. Sowohl die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen sowie auch die Begebung von Genussscheinkapital sind steuerneutrale Vorgänge.
Umsatzsteuer: Fällt hier nicht an.
4. Lending-Based oder Peer-to-Peer Crowdinvesting
Bei diesem Geld für Zinsen-Modell gewähren eine große Anzahl privater Geldgeber Mikrokredite für Projekte und zwar in Form von nachrangigen Darlehen. Nach einer bestimmten Laufzeit erhält der Unterstützer den investierten Betrag inklusive einer Verzinsung wieder zurück.
Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:
- Die Zinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem restlichen Einkommen zu versteuern. Achtung: auch hier kann es bei der Führung des Darlehens im Unternehmen zu anderen steuerlichen Folgen kommen. Befragen Sie hier den Steuerberater Ihres Vertrauens.
Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:
- Der Projektbetreiber kann, wenn das Darlehen für das Projekt genutzt wird, die Zinsen als Betriebsausgaben ansetzen, was das Aufkommen an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer mindert.
Umsatzsteuer: Fällt hier nicht an.