Garantie und Gewährleistung
Wenn Sie als Unternehmer ein Produkt kaufen oder Produkte verkaufen, oder ein Werk herstellen, sollten „Garantie“, „Gewährleistung“ und „Produkthaftung“ unterschieden werden.
Beginnen wir mit der Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie.
- Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung, die grundsätzlich automatisch gilt
- Der Garantieanspruch besteht immer nur dann, wenn eine freiwillige Garantieerklärung abgegeben wurde. Also ohne entsprechende Garantieerklärung gibt es keine Garantie.
Gewährleistung
Sie sind der Konsument
Sie haben ein Produkt gekauft und nach einiger Zeit stellt sich heraus: Es ist mangelhaft und Sie haben den Mangel nicht verursacht. Bei Gewährleistung haben Sie den Anspruch, dass der Händler die Sache in Ordnung bringt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sache schon bei Übergabe mangelhaft war. Hinsichtlich der Beweispflicht für den Zustand der Sache bei Übergabe gelten unterschiedliche Fristen.
Sie sind der Verkäufer/Werkunternehmer
Wenn Ihr Unternehmen Verkäufer oder Werkunternehmer ist, haben Sie bei der Gewährleistung 4 Möglichkeiten:
- den Mangel beheben (Reparatur)
- die mangelhafte Sache austauschen (gleiches, neues Produkt)
- eine Preisminderung gewähren
- die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen (Wandlung)
Ob Sie als Händler den Mangel verschuldet haben oder nicht, ist unwesentlich.
Geregelt sind Gewährleistungsansprüche im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Wie lange habe ich Gewährleistung?
Die Gewährleistungsfrist ist unterschiedlich lang, je nachdem ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt. Eine bewegliche Sache liegt dann vor, wenn die Sache ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, handelt es sich um eine unbewegliche Sache. Bei beweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre (jedoch mit unterschiedlicher Beweislast nach 6 Monaten ab Übergabe), bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre. Bei einem Kauf von gebrauchten beweglichen Sachen kann die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzt werden. Das muss aber zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im Einzelnen ausgehandelt werden. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als 1 Jahr verstrichen ist.
Garantie
Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche vertragliche Zusage des Herstellers, im Fall einer Mangelhaftigkeit eines Produktes dieses zu reparieren, auszutauschen oder Abhilfe zu schaffen. Dadurch kann der gesetzliche Gewährleistungsanspruch jedoch nicht eingeschränkt werden.
Garantien bestehen immer zusätzlich zum gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Die Garantiedauer kann länger oder kürzer sein als die gesetzliche Gewährleistung und ist nicht gesetzlich geregelt.
Nochmals sei allerdings darauf hingewiesen, dass der konkrete Garantieanspruch immer davon abhängt, was im Einzelfall garantiert wird. Lediglich in jenen Fällen, in denen der sich zeigende Mangel offensichtlich dem Kunden zuzurechnen ist (Beschädigung, Fehlgebrauch usw.) besteht kein Anspruch aus der Garantiezusage.
Produkthaftung
Definition
Die Produkthaftung umfasst Personenschäden und Sachschäden, die durch Mängel verursacht werden, welche das Produkt beim Inverkehrbringen hatte. Personenschäden werden ohne Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer uneingeschränkt ersetzt (kein Selbstbehalt).
Beispiel
Angenommen Sie kaufen sich ein Fahrrad. Auf dem Weg zu einem Kunden, transportieren sich noch ihren Laptop. Plötzlich stürzen Sie aufgrund eines Produktfehlers und der Laptop wird beschädigt. Im Rahmen der Produkthaftung kann Schmerzensgeld für eine allfällige beim Sturz zugezogene Verletzung verlangt werden. Außerdem können Sie aus der Produkthaftung Schadenersatz für den Laptop fordern. Das kaputte Fahrrad wird im Rahmen der Produkthaftung nicht ersetzt, diesbezüglich handelt es sich allenfalls wieder um einen Gewährleistungsanspruch.
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