Pflichtversicherung für UnternehmerInnen
In Österreich besteht eine Pflichtversicherung im Bereich der Sozialversicherung. Jeder der eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit beginnt verfügt damit automatisch vom Gesetz her über eine Unfall- , Kranken- und Pensionsversicherung. Damit ist praktisch jeder, der sein Gewerbe anmeldet automatisch bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert. Eigentlich ein wünschenswerter Zustand, denn damit fällt kein Unternehmer, keine Unternehmerin durch den Rost.
Höchstbeitragsgrundlage
Die Beiträge sind dann auch noch durch eine Besonderheit der Österreichischen Sozialversicherungsgesetzgebung, der Höchstbetragsgrundlage nach oben hin gedeckelt. Damit erhöht sich der Beitrag der an die Sozialversicherung zu zahlen ist ab einer bestimmten Einkommensgrenze nicht mehr. Diese Einkommensgrenze beträgt seit 01.01.2014 Euro 63.420,–. Damit sind Bezieher hoher Einkommen in Österreich durchaus im Vorteil. In der Schweiz zum Beispiel existiert diese Deckelung nicht.
Mindestbeitragsgrundlage
Weit problematischer kann der andere Fall sein, nämlich dann wenn nur ein sehr geringes Einkommen vom Unternehmer, von der Unternehmerin, erwirtschaftet werden kann. Denn es gibt nicht nur eine Höchstbeitragsgrundlage, sondern auch eine Mindestbeitragsgrundlage. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass mindestens eine Beitragsgrundlage von 8.459,88 Euro erwirtschaftet wurde, egal, ob das nun zutrifft oder nicht. Damit ist automatisch ein Sozialversicherungsbeitrag von 2.408,04 Euro fällig. Als Gegenleistung sind die UnternehmerInnen natürlich voll versichert.
Sonderfall 1 – JungunternehmerIn
Wenn Sie sich erstmalig selbständig machen, so gelten in den ersten drei Jahren besondere Beitragssätze. Damit soll die finanzielle Situation bei der Neugründung berücksichtigt werden. An Sozialversicherungsbeiträgen sind dabei 1.890,36 Euro jährlich fällig.
Achtung: Zu beachten gilt, dass es zu einer Nachbemessung kommt, wenn die Einkünfte über 537,78 Euro monatlich liegen. Werden also höhere Einkünfte erzeilt, so ist auch in den ersten drei Jahren mit einer Nachforderung der Sozialversicherung in entsprechnder Höhe zu rechnen!
Details dazu finden unter: www.gründerservice.at
Sonderfall 2 – Kleinunternehmer: Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung
Der zweite Sonderfall ist die Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung für BetreiberInnen von Kleingewerben. Dabei darf der Umsatz die 30.000,– Euro Schwelle nicht überschreiten und die daraus erzielten Einkünfte dürfen 4.743,72 Euro nicht übersteigen. Bei der Unfallversicherung gibt es keine Ausnahme, der beträgt auch in diesem Falle 8,67 Euro pro Monat.
Zusätzlich müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Details zu diesen Voraussetzungen und auch den Antrag finden Sie bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (http://esv-sva.sozvers.at) oder bei der Wirtschaftskammer Österreich (https://www.wko.at).
Achtung: Wichtig ist es jedoch zu berücksichtigen, dass im Falle der Ausnahme zur Kranken- und Pensionsversicherung auch keine Versicherungsschutz besteht! Das ist unproblematisch, wenn ein anderer Versicherungsschutz zum Beispiel durch eine Pensionsversicherung gegeben ist. Ist keine weitere Versicherung vorhanden muss der Betreiber, die BetreiberIn des Kleingewerbes im Krankheitsfall aber damit rechnen seine Arzt- und Behandlungskosten selbst zu tragen. Natürlich entstehen dadurch auch Lücken bei den Pensionszeiten.
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