Umgang mit der Haftung des Unternehmer-Gatten
„Bis der Tod uns scheidet“, so lautet ein klassisches Eheversprechen. Schwierig wird die Einhaltung des Versprechens, wenn ein Ehepartner immense Schulden anhäuft und nicht mehr Herr seiner finanziellen Lage ist. In eine solche Situation verfrachtet man sich schneller, als so manch einer erwarten würde; wobei Schulden nicht nur Auswirkungen auf den Partner haben, der seine monetären Angelegenheiten nicht mehr im Griff hat, sondern auch auf den jeweils gegenüberstehenden Angetrauten.
Als eine typische Schuldenfalle entpuppt sich dabei der weit verbreitete Traum vom eigenen Unternehmen. Denn bekanntlich wird für den Aufbau eines funktionierenden Unternehmens ein gewisses Startkapital benötigt, welches von vielen blauäugig mit Krediten vorfinanziert wird, die die eigene Vermögenslage maßlos überfordern. Verlaufen die Geschäfte in Folge nicht wie geplant, stehen für viele keine Möglichkeiten mehr offen, die aufgenommenen Lasten aus eigener Kraft wieder zu bereinigen.
Als Ehepartner stellt man sich hierbei nicht unberechtigt die Frage: „Könnte es für mich jetzt auch finanziell eng werden?“
Niemand haftet für fremde Schulden!
Grundsätzlich gilt, dass jeder nur für seine eigenen Schulden in Anspruch genommen werden kann; der Gesetzgeber sieht keine automatische „Sippenhaftung“ vor. Auch das Eingehen einer Ehe ändert nichts an diesem Grundsatz. Nach der Eheschließung bleibt somit derjenige Eigentümer der Vermögenswerte bzw Träger der Schulden, dem diese bereits vor der Hochzeit zuzurechnen waren. Das wird als Prinzip der Gütertrennung bezeichnet, demzufolge es nicht zu einer Begründung von Miteigentum des Ehegatten an dem eingebrachten Vermögen kommt. Die Gütertrennung bezieht sich nicht ausschließlich auf die Ehebegründung, sondern prägt als Richtschnur die gesamte Ehe.
Anzuraten ist es, aus diesem Grund eine Vermögensaufstellung zu führen, die eine Übersicht der Eigentumszuordnung ermöglicht. Idealer Weise sollte diese Aufstellung aufzeigen, wer welches Gut in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat. Solche Zuordnungsübersichten können vor allem in Fällen von Exekutionen hilfreich sein, da sie es dem Exekutor ermöglichen eine klare Abgrenzung darüber zu schaffen, welche Gegenstände zur gerichtlichen Pfändung zur Verfügung stehen.
Empfehlenswert ist es, bei einer solchen Aufstellungeinen Notar oder Rechtsanwalt zur Errichtung beizuziehen, wenn die Aufteilung erheblicher Vermögenswerte im Spiel ist.
Achtung Bürgschaft!
Das Prinzip der Gütertrennung führt unter anderem auch dazu, dass bei der Kreditaufnahme während aufrechter Ehe der Partner oftmals als Bürge oder Garant vertraglich einstehen muss, um mitzuhaften. Dies begründet, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des kreditaufnehmenden Ehegattens, der Bürge den Gläubiger zu befriedigen hat. Die Bürgschaft dient somit der Sicherstellung der Schuld und führt zu einer persönlichen Haftung des Bürgen. Nicht allzu selten kommt es vor, dass sich die bürgenden Ehepartner mit der Schuldsicherung übernehmen und durch „sanften Druck“ zum Abschluss des Vertrags motiviert werden.
Für solche Konstellationen sieht das Konsumentenschutzgesetz ein gewisses Sicherheitsnetz vor. Es ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht und sogar den gänzlichen Entfall der Schuld, wenn der Ehegatte mittellos ist und andere Faktoren mitreinspielen. So wird von sittenwidrigen Interzessionen mit Familienbezug geredet, wenn die übernommene Mithaftung den Ehepartner überfordert und ein krasses Missverhältnis von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Haftungsumfang vorliegt. Zu dieser Voraussetzung müssen beim Zustandekommen der Haftungsvereinbarung weitere Elemente, wie beispielsweise die psychische Zwangslage, die Verharmlosung des Haftungsrisikos durch den Gläubiger selbst oder eine unzureichende Aufklärung über die Risiken, hinzukommen.
Anlässlich einer rechtskräftigen Scheidung kann der bürgende Ehepartner innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Einräumung der Ausfallsbürgschaftsstellung einbringen. Dieser bezweckt, dass der Gläubiger zuerst mittels Exekution gegen den Hauptschuldner versuchen muss, seine Forderung zu tilgen. Wirddie Schuld binnen einer angemessenen Frist nicht vom Hauptschuldner hinreichend beseitigt, kann sich der Gläubiger erst im zweiten Schritt subsidiär an den Bürgen wenden.
Bei Krediten, die von Eheleuten gemeinsam aufgenommen wurden, wird ein solcher Schutz durch das Konsumentenschutzgesetz allerdings nicht gewährt. In diesen Fällen sind die Partner eine gemeinsame Schuldverpflichtung eingegangen und haben sich dabei individuell dazu bekannt für die Tilgung der Schuld aufzukommen.
Belastete Bankkonten, wer haftet?
Ähnlich sieht die Situation bei einem gemeinsamen Bankkonto, das von beiden Seiten verwendet werden darf, aus. Wichtig ist allerdings zu unterscheiden, ob beide Kontoinhaber selbstständig dazu berechtigt sind über das Konto und somit das Geld zu verfügen oder dies nur den Ehepartnern gemeinsam erlaubt ist. Werden Gemeinschaftskonten, über die selbständig verfügt werden darf, überzogen, sind beide Ehepartner zur Tilgung der Schuld verpflichtet und das vollkommen losgelöst von der Frage, wer tatsächlich das Geld entwendet hat und ob dies in Absprache mit dem anderen Ehepartner geschehen ist.
Aus diesem Grund ist immer ein besonderes Augenmerk auf den Überziehungsrahmen eines gemeinsamen Kontos zu legen.
Die Sonderstellung der gemeinsamen Wohnung
Das Prinzip der Gütertrennung kommt auch in Bezug auf die Ehewohnung nicht zur Anwendung. Unabhängig davon, wer die Wohnung in die Ehe eingebracht hat, werden während der aufrechten Ehe die Eheleute als Mitbesitzer angesehen. Das bedeutet, dass beide Partner die Wohnung so nützen können, als ob sie in ihrem Eigentum stehen würde.
Schulden als Scheidungsgrund?
Hohe Schuldenberge sind eine Belastung für jede Ehe. Nimmt das Ausmaß der Schulden eine Höhe an, die für die Eheleute untragbar ist, kann das hemmungslose Eingehen von Schulden eines Ehegattens als schwere Eheverfehlung gewertet werden. Unter Umständen trägt der irrational handelnde Partner schuldhaft zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe bei, sodass dem anderen Ehepartner eine Verschuldensscheidung offensteht.
Bevor Sie, als Gattin eines Unternehmers, jetzt schon zum Telefon greifen, um Ihre Scheidungsanwältin verständigen, ist es wichtig zu erwähnen, dass nicht alle Unternehmensschulden auch persönliche Schulden des Unternehmers sind. Vor allem sind Gesellschafter von Gesellschaften m.b.H. und Aktionäre Aktiengesellschaften nicht unmittelbar von den Schulden der Gesellschaft, welche eine eigene juristische Person ist, betroffen. Es ist vielmehr das Trennungsprinzip anzuwenden, welches besagt, dass das Vermögen der juristischen Person separiert ist und ihre Gesellschafter nur jenen Anteil verlieren können, er auch tatsächlich investiert von jenen wurde. Eine persönliche Haftung für Schulden gibt es in solchen Fällen – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – prinzipiell nicht.