Abfertigung

Überblick über die Einmalzahlung
Die Abfertigung ist eine Einmalzahlung,die unter gewissen Umständen bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden muss. „Abfertigung Alt“ gilt für Dienstnehmer, deren Arbeitsverträge vordem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden. „Abfertigung Neu“ gilt für Dienstnehmer, deren Arbeitsverträge nachdem 1. Jänner 2003abgeschlossen wurden. Arbeitgeber müssen für Arbeitnehmer Beiträge in die Betriebliche Vorsorgekasse (BV) einzahlen. Die Abfertigung Neu gibt es auch als Vorsorgemodell für Gewerbetreibende und „Neue Selbstständige“.
Vielerlei Unterschiede Abfertigung Alt und Neu (u.a.)
- Bisher entstand erst nach 3 Jahren ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Unternehmen ein Abfertigungsanspruch, jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung beendet wurde. Bei der Abfertigung Neu besteht dieser Anspruch bereits ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses. Der Abfertigungsanspruch kann bei der Abfertigung Neu auch in einen anderen Betrieb mitgenommen werden.
- Während die alte Abfertigung direkt vom Arbeitgeber bezahlt wird, erhält man die neue Abfertigung von einer überbetrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse (MVK).
- Bei Dienstnehmerkündigung kann man sich das Geld nicht auszahlen lassen. Dieses bleibt in der MVK und wird weiter veranlagt. Dabei gilt aber: egal wie ein Dienstverhältnis endet, was der Arbeitgeber einmal bezahlt hat, kann dem Arbeitnehmer nicht mehr verfallen.
- Erstmals haben auch Lehrlinge Anspruch auf Abfertigung.
- Der Abfertigungsanspruch geht bei Selbstkündigung nicht verloren.
- Im neuen Abfertigungsrecht werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges als auch Zivil- und Präsenzdienst berücksichtigt.
Übertritt von Abfertigung Alt in Abfertigung Neu
Ein Übertritt von der Abfertigung Alt zur Abfertigung Neu ist für Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1.1.2003 bestanden haben, möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können mittels einer schriftlichen Vereinbarung einen vollen oder teilweisen Übertritt in das System der betrieblichen Vorsorgekasse vereinbaren. Beim Vollübertritt kommt es zur Übertragung der Abfertigungsanwartschaft auf die BV-Kasse. In diesem Fall sind die Unter- und Obergrenzen der bisher erworbenen Ansprüche zu berücksichtigen. Beim Teilübertritt werden die bis dahin erworbenen Ansprüche nicht an die BV-Kasse übertragen. Diese Altansprüche werden sozusagen „eingefroren“ und man beginnt bei der BV-Kasse ab dem Übertritt neu einzubezahlen.
Freiwillige Abfertigung
Eine freiwillige Abfertigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist eine Leistung des Arbeitgebers, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist und auf die kein gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anspruch besteht. Schriftlichkeit (z. B. im Dienstvertrag) ist dabei nicht erforderlich, jedoch empfehlenswert. Freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer, auf die das „alte“ Abfertigungssystem anzuwenden ist, kann der Arbeitgeber – innerhalb gewisser, vom Gesetz festgelegter Grenzen – steuerbegünstigt mit dem festen Steuersatz von 6 % auszahlen.
Die freiwillige Abfertigung ist SV-frei, DB-frei, DZ-frei und KommSt-frei.
Keine freiwillige Abfertigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung leistet, um den Arbeitnehmer zur Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen. In diesem Fall liegt eine Abgangsentschädigung vor.
Abgangsentschädigung
Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Einmalzahlung als Gegenleistung dafür, dass dieser einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustimmt oder es unterlässt, eine Kündigung des Arbeitgebers anzufechten, handelt es sich um eine Abgangsentschädigung.
Wird einem Dienstnehmer ein Pauschalbetrag ausbezahlt, der sowohl gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Entgeltansprüche, sowie eine Abgangsentschädigung enthält, so ist wie folgt vorzugehen:
- Die Entgeltansprüche sind aus dem Pauschalbetrag auszuscheiden. Diese sind SV-beitragspflichtig und verlängern dementsprechend das Ende der Pflichtversicherung.
- Der übrig gebliebene Betrag entspricht der Abgangsentschädigung und ist SV-beitragsfrei.
Abgangsentschädigungen sind gem. § 67 Abs. 10 EStG nach Tarif zu versteuern (Budgetbegleitgesetz 2014).
Sonderregelungen in der Baubranche
Die Abfertigungsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gilt nur für Arbeiterinnen/Arbeiter, die
- bereits vor dem 1. Jänner 2003 in einem Arbeitsverhältnis nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gestanden sind und
- bis zum 31. Dezember 2005 einen Anspruch auf Abfertigung erworben haben und
- diese Abfertigung noch nicht ausgezahlt wurde.
Voraussetzung für den Erwerb eines Anspruches auf Abfertigung ist für diese Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer das Vorliegen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses im Ausmaß von drei Jahren. Mit Erfüllung der Einstiegsvoraussetzung kommt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in den Genuss der Branchenregelung des BUAG.