Wann begründet ein Firmenparkplatz einen Sachbezug?
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Die flächendeckende Parkraumbewirtschaftung ist seit 1.3.2022 neben vielen österreichischen Städten auch in fast ganz Wien ein fixer Bestandteil des Autofahreralltags.
Nun gibt es Arbeitgeber:innen, die ihren Arbeitnehmer:innen einen Abstell- oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen zur Verfügung stellen. In so einem Fall ergibt sich ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, dieser ist im Rahmen eines Sachbezuges zu berücksichtigen.
Der Firmenparkplatz als Sachbezug
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzte Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei KFZ im Besitz des Arbeitnehmers als auch bei arbeitgebereigenen KFZ, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.
Einer individuellen Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer bedarf es hierfür nicht. Steht beispielsweise ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, so ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit € 14,53 monatlich zu bewerten. Auch ist ein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das Kfz für berufliche Fahrten benötigt oder wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt.
Individuelle Bewertung: Parkplatz in Wohnungsnähe als Sonderfall
Wird dem Arbeitnehmer ein Abstell- oder Garagenplatz in der Nähe seiner Wohnung zur Verfügung gestellt und kann dieser ständig auch außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden, so fällt eine derartige Art der Bereitstellung nicht unter die allgemeine Sachbezugsregelung, sondern ist individuell zu bewerten. Wird beispielsweise ein Parkplatz in Wohnungsnähe angemietet, ist die Miete des Dienstgebers als Sachbezug heranzuziehen. Befindet sich der Parkplatz im Eigentum des Dienstgebers, so kann eine ortsübliche Miete als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers
Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge für eine der oben genannten Parkplätze, so vermindern diese den anzusetzenden Sachbezug. Berücksichtigt werden muss, dass über den Sachbezugswert hinausgehende Kostenersatzleistungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr. Stand Mai 2022. Falls Sie Fragen zu den Details dieser Regelung haben, so wenden Sie sich bitte an die Steuerberaterin oder den Steuerberater ihres Vertrauens.