UST Teil3: Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und Jahreserklärung
Abschließend zu dieser dreiteiligen Artikelserie wenden wir uns noch der Frage zu, wie die Umsatzsteuer denn nun abzuführen ist. Mehr interessiert Sie sicher noch, wie Sie die in den Eingangsrechnungen an Sie verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten.
Die UVA dient der Berechnung einer Vorauszahlung oder einer Gutschrift.
Hier werden alle Umsätze sowie deren Umsatzsteuer auf der einen Seite, und die Vorsteuern auf der anderen Seite aufgenommen, als Saldo ergibt sich besagte Vorauszahlung oder Gutschrift. Von ersterer spricht man, wenn die Umsatzsteuer höher ist als die Vorsteuer; ist der Betrag der Vorsteuern höher, errechnet sich logischer Weise eine Gutschrift. Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer*innen müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermitteln, es sei denn, Sie werden dazu aufgefordert.
Voranmeldungszeitraum ist jener Zeitraum, für welchen
• die Vorauszahlung oder Gutschrift selbst berechnet wird ,
• eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellt und an das Finanzamt übermittelt wird,
und
• eine sich ergebende Vorauszahlung entrichtet werden muss.
Bei einem Jahresumsatz unter 100.000 Euro
… ist der Voranmeldungszeitraum prinzipiell vorerst das Kalendervierteljahr, bei Überschreiten der Grenze der Kalendermonat. Sie müssen die UVA spätestens am 15. Tag (= Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats beim Finanzamt einreichen. Also für den Kalendermonat Februar wäre dies z.B. der 15 April, für das zweite Quartal (also 4-6) der 15. August.
Weiters muss die angemeldete Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. Im Falle einer Gutschrift wird diese am Finanzamtkonto gutgeschrieben und kann entweder für spätere oder andere Abgaben verwendet werden, oder eine Rückzahlung beantragt werden.
Neben der laufenden UVA muss jede/r Unternehmer*in eine Jahreserklärung abgeben. Ausgenommen sind Kleinunternehmer*innen mit weniger als € 30.000 Umsatz im Jahr.
Ein Beispiel zur UVA für das 1. Quartal erhalten Sie hier: http://blog.hellerconsult.com/die-umsatzsteuervoranmeldung/
Bitte beherzigen Sie abschließenden Tipp
Klären Sie VOR der ersten Rechnung ab, wie Sie diese zu erstellen haben. Natürlich kann man eine Rechnung im Nachhinein korrigieren – aber bedenken Sie die Möglichkeit, dass der Rechnungsempfänger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügbar ist, weil es das Unternehmen zwischenzeitig nicht mehr gibt. Wie Sie Rechnungen richtig erstellen, können Sie hier nachlesen: https://www.unternehmerweb.at/selbststaendigkeit/geordnete-buchhaltung-entkommen-sie-der-zettelwirtschaft/
Sollten Sie international tätig sein, tun Sie sich BITTE selbst den Gefallen und informieren Sie sich im Vorfeld über Ihre umsatzsteuerliche Situation. Es könnte nämlich sein, dass Sie zusätzlich zu Ihrer österreichischen UID in einem anderen Staat eine solche lösen müssen. EINE GÜLTIGE UID KANN NICHT IM NACHHINEIN GELÖST WERDEN. Eine allfällige Steuerfreiheit im Ausland könnte dadurch verloren gehen.
Und zuletzt:
Bitte unterschätzen Sie nicht die Vernetzung und Kontrollmöglichkeit des Finanzamtes! Und zwar nicht nur innerstaatlich, sondern auch und insbesondere länderübergreifend. Das Thema „Umsatzsteuer“ ist immer ein heißes Thema. Gerade die zunehmende Internationalisierung macht die Sache nicht einfacher. Kein Wunder also, dass es zu diesem Thema auch bei Betriebsprüfungen immer wieder zu bösem Erwachen kommt.
Weitere Links zum Thema:
Die Umsatzsteuer Teil 1: Was genau ist darunter zu verstehen?
USt Teil 2: Was hat es mit dieser UID-Nummer auf sich – wann brauche und bekomme ich eine?