Steueroptimierung zum Jahresende
Das Jahr geht langsam aber sicher zu Ende, nichtsdestotrotz ist zum Jahresende noch einiges steuerlich zu beachten. Fristen enden, Anträge stehen möglicherweise noch an und man möchte in der Weihnachtszeit die eine oder andere Spende tätigen. Hier ist eine kleine Erinnerung, was Sie im Vorweihnachtsstress nicht vergessen sollten.
Die Kleinunternehmerregelung
Bei der Kleinunternehmerregelung spricht man von einer unechten Steuerbefreiung. Diese Regelung gilt für UnternehmerInnen mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000. Solche sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Gegenzug darf bei der Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldung aber keine Vorsteuer für Betriebsausgaben abgezogen werden. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass in den Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, andernfalls schuldet man diese „Kraft Rechnungslegung“, wie es im Gesetz so schön heißt. Ganz wichtig ist auch der Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Wichtig: Grundsätzlich gilt bei KleinunternehmerInnen, den Umsatz und die Grenze im Auge zu behalten.
Zwar wird eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren toleriert. Stellt sich jedoch am Jahresende heraus, dass man kein Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mehr ist, müssen sämtliche Umsätze des vergangenen Jahres der Umsatzsteuer unterzogen und diese in weiterer Folge auch an das Finanzamt abgeführt werden. Natürlich ist es möglich, korrigierte Rechnungen inklusive Umsatzsteuer an die eigenen Kunden zu verschicken. Hat man viele Privatkunden, ist das jedoch sehr unangenehm, weil diese keine Erstattung der (aus Ihrer Sicht) Vorsteuern erhalten, dies daher als Preiserhöhung interpretieren könnten und die nachverrechnete Umsatzsteuer nicht zahlen möchten.
Wann macht es Sinn auf die Steuerbefreiung zu verzichten?
Für den Fall, dass Ihre Kunden zum Großteil vorsteuerberechtigte UnternehmerInnen sind, ist es oft sinnvoller, auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. KleinunternehmerInnen haben nämlich die Möglichkeit bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Ein Blick in die Zukunft ist dennoch zu empfehlen – denn dieser Verzicht ist fünf Jahre bindend.
GSVG-Befreiung für KleinunternehmerInnen
Einige Gewerbetreibende haben die Möglichkeit bis zum 31.12.2018 rückwirkend für das laufende Jahr eine Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung zu beantragen. Ärzte können dabei nur die Befreiung von der Pensionsversicherung beantragen.
Um eine Befreiung beantragen zu können, dürfen:
- steuerpflichtigen Einkünfte 2018 max. € 5.256,00 betragen
- der Jahresumsatz 2018 aus unternehmerischen Tätigkeiten max. € 30.000 betragen
Antragsberechtigt sind:
- JungunternehmerInnen (GSVG-Pflicht max. 12 Monate in den letzten 5 Jahren)
- Personen, welche 60. Lebensjahr vollendet haben
- Personen, welche 57. Lebensjahr vollendet haben und in den vergangenen fünf Jahren Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben
Eine gesonderte Regelung sieht die GSVG-Befreiung beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld vor. Es ist möglich auch bei Kinderbetreuungsgeld von der Kranken- und Pensionsversicherung rückwirkend befreit zu werden.
Voraussetzung für 2018:
- Keine höheren Einkünfte als € 438,05 monatlich
- Umsatz im Monat beträgt maximal € 2500,00
Absetzbarkeit von Spenden
Spenden werden inzwischen direkt von den Spendenorganisationen an das Finanzamt weitergegeben und automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Um aber im Jahr 2018 steuerlich berücksichtigt werden zu können, müssen Spenden auch tatsächlich bis zum 31. Dezember 2018 bezahlt sein.
Damit Spenden abzugsfähig sind, müssen ein paar Bedingungen erfüllt sein:
- Sie müssen an Einrichtungen gerichtet sein, welche im Einkommensteuergesetz angeführt werden (detaillierte Aufzählung hier: gv.at: Steuern – Absetzbarkeit – Spenden).
- Spenden für mildtätige Zwecke sind dann absetzbar, wenn die empfangende Organisation in der BMF-Liste
Gleichzeitig gelten Regelungen in welcher Höhe Spenden abgesetzt werden können:
- Spenden von Privatpersonen sind bis 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abzugsfähig.
- Sach- und Geldspenden von Unternehmen sind bis 10 % Gewinns (vor Abzug des Gewinnfreibetrags) als Betriebsausgaben des laufenden Wirtschaftsjahres abzugsfähig.
Bei der Überweisung ist unbedingt der Name und das Geburtsdatum anzugeben. Andernfalls kann die Spendenorganisation die Meldung nicht vornehmen.
Als Ausnahme gelten aber Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit nationalen und internationalen Katastrophen, hier gilt keine betragsmäßige Begrenzung bei der Absetzung.