PKWs und Umsatzsteuer
PKWs im Unternehmen sind grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Es gibt aber eine Ausnahme. Diese bilden nur Fahrzeuge, die auf der Liste des Bundesministeriums für Finanzen angeführt sind. Diese Liste wird laufend aktualisiert.
Kfz im Privat- oder Betriebsvermögen
Wohin der PKW zugerechnet wird, hängt von dem Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab:
- Nutzen des Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich à Betriebsvermögen
- Betriebliche Nutzung von weniger als 50 % à Privatvermögen
Nutzung: Wie kann das nachgewiesen werden?
Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines lückenlosen, laufend geführten Fahrtenbuches erbracht werden. Dies bedeutet, alle betrieblichen und privaten Fahrten müssen chronologisch mit Abfahrtszeit, Ankunftszeit, KM-Stände, Zielorte und Wegstrecke aufgezeichnet sein. Ein Fahrtenbuch als Excel Tabelle ist nicht zulässig, da diese Daten manipuliert werden können.
Bei Dienstnehmern zählen Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zu den Privatfahrten – sie sind durch den Verkehrsabsetzbetrag, der jedem Dienstnehmer zusteht und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten.
Tipp: Als Dienstgeber sollten Sie regelmäßig das Fahrtenbuch kontrollieren.
Abzug der Vorsteuer – wann ja und wann nein?
Kein Vorsteuerabzug gibt es bei der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb eines PKW.
Wird das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Aufwendungen für den Betrieb neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen. Steuerlich ist per Gesetz eine Abschreibungsdauer von acht Jahren festgelegt.
Vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeuge
Dazu gehören Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse, die entsprechend der dazu ergangenen Verordnung als solche eingestuft wurden (siehe oben erwähnten Link, sog. Fiskal LKWs).
Für diese vorsteuersteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge steht der Vorsteuerabzug dementsprechend auch für alle im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenden Kosten zu!
Für Fahrzeuge von Fahrschulen, Taxiunternehmen usw. kann ebenso Vorsteuer im Zuge der Anschaffung geltend gemacht werden.
Das Recht auf Vorsteuerabzug gilt auch für Elektroautos. Aber Achtung: im Detail liegt die Tücke:
- Der volle Vorsteuerabzug besteht, wenn die Anschaffungskosten die im Gesetz verankerte Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro nicht übersteigen.
- Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als das doppelte – z.B. wenn das Auto 85.000 Euro kostet, liegen überwiegend KEINE abzugsfähigen Ausgaben vor was dazu führt, dass auch der Vorsteuerabzug zur Gänze versagt wird.
- Sind die Anschaffungskosten zwar höher als 40.000 Euro aber niedriger als der doppelte Wert, steht der Vorsteuerabzug anteilig bis zur Angemessenheitsgrenze zu.