Personal – das kommt steuerlich auf Sie zu
In einem früheren Artikel über Personalkosten haben wir schon erklärt, welche Schritte zu tun sind, wenn Sie Ihren ersten Mitarbeiter einstellen.
Nun geht es an die Kosten. Mitarbeiter kosten Geld. Neben deren Bruttogehalt tragen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen noch zusätzlich eine Reihe von Lohnnebenkosten.
Wie setzen sich die Lohnebenkosten zusammen?
Den größten Teil der Lohnnebenkosten macht der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung aus, zusätzlich fallen Beiträge an das Finanzamt, an die Stadt- bzw. Gemeindekasse und die Mitarbeitervorsorgekasse an.
Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung
Dieser berechnet sich vom Bruttobezug und enthält:
- Pensionsversicherung
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- IESG: Zuschlag zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Arbeiterkammerumlage
Für das Jahr 2017 beträgt er:
- 21,48% für Angestellte und Arbeiter
- 20,98% für freie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
Welche Beiträge müssen Unternehmer an das Finanzamt liefern?
- DB: Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAG)
Der DB beträgt 4,1% (ab 2018 3,9%) vom monatlichen Bruttobezug - DZ: Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Der DZ ist je nach Bundesland unterschiedlich und vom monatlichen Bruttobezug zu berechnen: Oberösterreich: 0,36%, Steiermark & Vorarlberg: 0,39%, Niederösterreich & Wien: 0,40%, Kärnten: 0,41%, Salzburg: 0,42%, Tirol: 0,43%, Burgenland: 0,44%
DB und DZ werden ausschließlich vom Dienstgeber getragen.
Welcher Beiträge müssen Unternehmer an die Stadt- bzw. Gemeindekasse liefern?
Die Kommunalsteuer bzw. die Gemeindeabgabe ist in der Höhe von 3% vom monatlichen Bruttobezug zu berechnen. Sie wird ausschließlich vom Dienstgeber getragen.
Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben für ihre Mitarbeiter einen Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse in der Höhe von 1,53% vom Bruttobezug zu leisten.
In Wien kommt noch die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahnsteuer) hinzu.
Diese Abgabe müssen alle Dienstgeber, die in Wien mindestens einen Dienstnehmer beschäftigen, abführen.
Als in Wien beschäftigt gilt ein Dienstnehmer, wenn sein Beschäftigungsort in Wien liegt.
Die Dienstgeberabgabe beträgt für bestehende Dienstverhältnisse grundsätzlich € 2,- pro Dienstnehmer pro angefangene Arbeitswoche. Es gibt verschiedene Befreiungen, die zu beachten sind.
Wie hoch sind die Lohnnebenkosten insgesamt?
Die Lohnnebenkosten (ohne DZ), die vom Dienstgeber getragen werden, betragen insgesamt im Jahr 2017:
- 30,11% für Angestellte und Arbeiter
- 29,61% für freie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen (Anmerkung: Es kommt darauf an wo der Dienstnehmer beschäftigt ist, wegen der unterschiedlicher Höhe des Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Das sind aber nur geringe Differenzen!
Gibt es bezüglich Lohnnebenkosten Erleichterungen oder Ausnahmen?
Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen für:
- Gesamteinkommen unter € 1.460
- Ältere Arbeitnehmer
Bei der Anstellung eines Mitarbeiters müssen Sie rechtliche Auflagen erfüllen:
- Gehalt muss an den richtigen Kollektivvertrag angepasst und eingestuft werden
- Ein Dienstvertrag muss erstellt werden
- Mitarbeiter oder Mitarbeiterin muss VOR Arbeitsantritt bei der Krankenkasse angemeldet werden
Beschäftigungsbonus
Seit 01. Juli 2017 gibt es den sogenannten Beschäftigungsbonus. Für zusätzlich eingestellte Mitarbeiter werden unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnnebenkosten für 3 Jahre zu 50 % refundiert. Abgewickelt wird diese Förderung durch die Bundesförderstelle AWS. Für den Beschäftigungsbonus werden 2 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Die Lohnnebenkosten sind normal zu entrichten. Ausgezahlt wird die Förderung (50 % der in der Richtlinie angeführten, bezahlten Lohnnebenkosten) jeweils 12 Monate nach Aufnahme des zusätzlichen Mitarbeiters. Die förderbaren Lohnnebenkosten sind mit der Jahres-ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Das Arbeitsausmaß muss mindestens 38,5 Stunden pro Woche betragen. Teilzeitbeschäftige können auch gefördert werden, allerdings muss hier die Summe der Teilzeitbeschäftigungen mindestens 38,5 Stunden betragen. Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich nicht förderungsfähig.