Die wichtigsten Steuerbegriffe für Unternehmer & Unternehmerinnen
Teil 2
Im ersten Teil wurden die Begriffe FON – FinanzOnline, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuer und Kleinunternehmer besprochen.
Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung (Afa)
Werden Gegenstände für Ihren Betrieb angeschafft und über mehrere Jahre hinweg genutzt, spricht man im Steuerrecht von abnutzbarem Anlagevermögen. Der Wertverlust kann jährlich als Abschreibung im Zuge der Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Zur Berechnung stellt sich zuerst die Frage, wie lange das jeweilige Anlagevermögen genutzt wird, wie lange also die Nutzungsdauer in Jahren sein wird. Unsere Erfahrungswerte sind hier zum Beispiel:
• PC/Laptop: 3 Jahre
• Büroeinrichtung: 5 Jahre
• Investitionen/Büroumbau: 10 Jahre
Achtung: Die Abschreibung stellt den Wertverlust dar!
KEINE laufende Abschreibung wird daher für folgende Wirtschaftsgüter vorgenommen:
• Grundstücke (Grund & Boden)
• Markenrechte
• Beteiligungen
Einem andauernden Wertverlust wird im Zuge der Bewertungsregeln Rechnung getragen.
Rückstellungen, Rücklagen, Verbindlichkeiten
Diese drei Begriffe stammen aus der Bilanzierung. Der Jahresabschluss informiert über die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens und ist die Grundlage zukünftiger Planungen und Entscheidungen.
Rückstellungen
Rückstellungen sind Verbindlichkeiten für kommende Aufwendungen, deren Grundlage im abgelaufenen Wirtschaftsjahr liegen und bei denen die Höhe des Betrages und das Eintrittsdatum unklar sind. Diese sind auf der Passivseite der Bilanz zu finden. Rückstellungen zählen zum Fremdkapital. Sie sind in der Höhe zu bilden, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung zu erwarten ist; also mit jenem Betrag anzusetzen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag voraussichtlich zur Erfüllung notwendig sein wird.
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind Schulden und stehen auf der Passivseite der Bilanz. Verpflichtungen fallen dann unter den Posten „Verbindlichkeiten“, wenn deren Höhe und Zeitpunkt bekannt sind.
Rücklagen
Rücklagen zählen zum Eigenkapital. Wir unterscheiden hier offene und stille Rücklagen. Stille Rücklagen sind in der Bilanz nicht ersichtlich. Sie können sich beispielsweise im Anlagevermögen oder in den Vorräten „verstecken“ (Unterbewertung). Auch ein Firmenwert ist in der Bilanz nicht ausgewiesen. Auf der Passivseite können stille Reserven durch Überbewertung einer Verbindlichkeit entstehen.
Offene Rücklagen gehören zum Eigenkapital des Unternehmens und sind in der Bilanz auf der Passivseite ersichtlich – zum Beispiel, wenn ein Gesellschafterzuschuss geleistet wird.
Daneben gibt es sogenannte Gewinnrücklagen, die aus erwirtschafteten Gewinnen einbehalten und damit für künftige Investitionen oder Betriebserweiterungen bereitgestellt werden.
Rücklagen betreffen in erster Linie Kapitalgesellschaften.
Wichtig: Die Bildung einer Rücklage mindert den Gewinn des Unternehmens NICHT – sie führt zu Eigenkapitalerhöhung.
Rechnungsabgrenzungsposten
Diese sind sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite der Bilanz zu finden. Werden Aufwände oder Erträge in einer anderen Periode geleistet als sie anfallen, erfolgt der Ausgleich über eine aktive oder passive Rechnungsabgrenzung.
Wurde zum Beispiel die Büromiete für Jänner bereits im Dezember bezahlt, erfasst der Mieter diese nicht gleich im Aufwand. Diese Ausgabe ist in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu sehen.
Auf der anderen Seite hat der Vermieter eine Zahlung erhalten, die als passiver Rechnungsabgrenzungsposten erfasst wird.
Im Jänner sind diese Abgrenzungen aufzulösen und dementsprechend als Mietaufwand bzw. –ertrag zu buchen.