Blogger & Co. steuerlich betrachtet
Blogger, Vlogger und Influencer: sie sind überall. Da stellt sich oft die Frage, wie man damit Geld verdienen kann und was sich daraus für steuerliche Konsequenzen ergeben können.
Brauchen Blogger einen Gewerbeschein?
Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn diese selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Eine gewerbliche Tätigkeit darf man nur dann ausüben, wenn man über eine Gewerbeberechtigung verfügt, diese kann im Allgemeinen ab dem 18. Lebensjahr beantragt werden.
Damit verbunden ist automatisch eine Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung.
Wird nur hin und wieder ein Blog gepostet und werden keine Einnahmen erzielt, dann wird es sich vermutlich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, da die Wiederholungsabsicht und die Gewinnerzielungsabsicht fehlen.
Blogger übernehmen auch Aufträge zur Veröffentlichung von Werbebotschaften für andere Unternehmen im Internet und erhalten dafür ein Entgelt, dies fällt unter das Gewerbe Werbung und Marktkommunikation und muss bei der Gewerbebehörde als freies Gewerbe angemeldet werden. Manche Blogger haben ein Ankündigungsunternehmen angemeldet, andere wieder das freie Gewerbe „Werbeagentur“. Die Gewerbeanmeldung kann mittlerweile online erfolgen.
Eine Gewerbeberechtigung kann nur für Tätigkeiten erlangt werden, wenn diese der Gewerbeordnung unterliegen, nicht gesetzlich verboten und nicht sittenwidrig sind.
Bevor man einen Gewerbeschein beantragt, sollte man auf alle Fälle prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ist oder unter eine selbständige Tätigkeit fällt. Dies kann individuell ganz unterschiedlich sein, daher empfehlen wir ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater.
Bezahlte Schreibaufträge
Wenn Blogger Beiträge für andere verfassen, fällt das unter den Bereich der journalistischen Tätigkeit. Journalisten sind Freiberufler und benötigen keinen Gewerbeschein. Versichert ist man nach dem GSVG als „Neuer Selbständiger“. Bei Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit ist eine Versicherungserklärung an die SVA zu schicken. Liegen die jährlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit über der Versicherungsgrenze von € 5.256,60 (Wert 2018), dann wird man in die Pflichtversicherung einbezogen.
In jedem Fall muss eine kurze formlose Meldung an das Finanzamt erfolgen. Innerhalb eines Monats muss die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt werden. Man erhält einen Fragebogen, der vollständig ausgefüllt retourniert werden muss. Anhand der Angaben entscheidet das Finanzamt, ob man eine Steuernummer erhält oder in Evidenz gehalten wird.
Sind Einnahmen aus einem Blog steuerpflichtig?
Entscheidend ist die Höhe der Einkünfte, die aus der Bloggertätigkeit erzielt werden. Hier muss aufgrund der Einkommensteuer unterschieden werden, ob der Blog die einzige Haupteinnahmequelle ist oder nur eine Nebenbeschäftigung.
- Blog ist Haupteinnahmequelle: Sofern Blogger keine zusätzlichen steuerpflichtigen Einkünfte haben, müssen sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihr Jahreseinkommen mehr als 11.000 Euro beträgt.
- Blog ist eine Nebenbeschäftigung neben einem lohnsteuerpflichtigen Einkommen (z.B. einem Dienstverhältnis): Hierbei müssen Blogger nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn:
- die Nebeneinkünfte (Einkünfte aus dem Blog, aber auch andere zusätzliche Einkünfte) in Summe 730 Euro pro Jahr übersteigen
Sämtliche Einnahmen die der Blogger oder die Bloggerin über einen Blog erzielt, sind in seiner/ihrer Buchhaltung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfassen und dementsprechend zu versteuern. Selbstverständlich können Ausgaben, die in diesem Zusammenhang entstehen auch abgezogen werden. Die daraus resultierenden Einkünfte eines Jahres sind in einer Steuererklärung anzugeben und der Einkommensteuer zu unterziehen.
Nicht vergessen: Umsatzsteuer und Kleinunternehmerreglung
Die sogenannte Kleinunternehmerregelung kann bei einem Blogger sehr oft vorkommen. Kleinunternehmer sind Unternehmer oder Unternehmerinnen, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und die Umsatzgrenze von 30.000 Euro jährlich nicht überschreiten.
Bei der Berechnung der Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung sowie die meisten Umsätze, die bereits aus einem anderen Grund steuerbefreit sind, außer Ansatz. Als Kleinunternehmer ist man unecht umsatzsteuerbefreit. Kleinunternehmer verrechnen also keine Umsatzsteuer, dürfen sich aber auch keine Vorsteuer abziehen. Kleinunternehmer haben im Normalfall auch keine UID-Nummer. Wird diese Umsatzgrenze innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren einmal um 15% überschritten, so ist das für die Kleinunternehmereigenschaft unerheblich.
Die vom Blogger ausgestellten Rechnungen haben einen Hinweis auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG zu enthalten und sind immer ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Wird irrtümlich eine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, dann schuldet man dem Finanzamt automatisch diesen Umsatzsteuerbetrag.
Blogger, die nicht in die Kleinunternehmerregelung fallen, müssen neben ihrer jährlichen Umsatzsteuererklärung auch, quartalsweise oder monatlich, Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuerpflicht greift ab dem Zeitpunkt, ab dem man die Unternehmenstätigkeit aufnimmt.
Fazit
Meist gibt es zu diesen Themen komplexe Fragestellungen. Daher empfiehlt es sich immer, den Individualfall im persönlichen Beratungsgespräch durchzugehen. Dabei stellen Sie mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin die verschiedenen Szenarien zusammen, um aus einem Bouquet an Varianten die für Sie Beste zu wählen.