Gutscheine – rechtlich betrachtet
Die Meisten haben schon einen Gutschein erhalten oder selbst verschenkt.
Doch was ist ein Gutschein rechtlich gesehen eigentlich?
Bei einem Gutschein handelt es sich um ein Dokument, das einen Anspruch auf eine Leistung repräsentiert bzw. dokumentiert. Jeder Gutschein stellt somit eine Urkunde dar. Rechtlich kann ein Gutschein als Wertpapier qualifiziert oder als Beweismittel für eine Forderung gesehen werden.
Wie lange sind Gutscheine gültig?
Im Juni 2012 entscheid der Oberste Gerichtshof (OGH), dass eine Befristung von Gutscheinen nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes wirksam ist.
Wenn auf einem Gutschein keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, verjährt die Forderung nach 30 Jahren, das bedeutet, der Gutschein bleibt 30 Jahre gültig. Dies entspricht der allgemeinen Verjährungsfrist des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1478 ABG).
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass Gutscheine mit einer Befristung von zwei Jahren oder weniger nach Ablauf der Frist nicht mehr für gänzlich wertlos erklärt werden können. Der Gutscheinempfänger kann vom Aussteller verlangen, dass der Gutschein verlängert oder ihm der Gutscheinwert bzw. der Kaufpreis erstattet wird.
In welchem Umfang jedoch eine Befristung zulässig ist, hängt von der Art des Gutscheines und den Umständen des Einzelfalls ab.
Gratisgutscheine
Gutscheine, die vom Unternehmer ohne direkte finanzielle Gegenleistung ausgegeben werden, dürfen auch mit kurzen Zeiträumen befristet werden. Das unterliegt der freien Gestaltungsmöglichkeit des Unternehmers bzw. der Unternehmerin.
Allerdings ist hierbei zu beachten: Weder die Gestaltung noch die Praktik bei Gratisgutscheinen darf irreführend sein! Dies kann Folgen haben (siehe: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Beispiele für Gratisgutscheine:
- Rabattgutscheine, die beim Kauf einer bestimmten Ware zu einem Preisnachlass berechtigen,
- Gutscheine für ein Gratisgetränk im Restaurant eines Kaufhauses,
- Gutscheine im Rahmen von Kundenkartensystemen.
Entgeltliche Wertgutscheine
Auch entgeltliche Gutscheine dürfen befristet werden und sind solche, die auf einen bestimmten Eurobetrag lauten.
Im Gegensatz zu Gratisgutscheinen darf die Gültigkeitsdauer jedoch ein gewisses Maß nicht unterschreiten. Sollte die Befristung zu kurz sein, ist diese unwirksam und der Gutschein weiterhin gültig. Es kommt die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen.
Unterschied Entgeltliche Gutscheine und Entgeltliche Dienstleistungsgutscheine
Für Dienstleistungsgutscheine (z.B.: Gutscheine für eine Kosmetikbehandlung, Massage, etc.) gilt, dass der Wert mit zunehmendem Zeitablauf steigt.
Im Gegensatz dazu verliert der Wertgutschein, auf Grund der Geldentwertung, real an Wert.
Bei Dienstleistungsgutscheinen kann daher eine kürzere Befristung eher zu rechtfertigen sein.
Möglichkeit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer
Sollte die Gültigkeitsdauer eines entgeltlichen Gutscheins sehr kurz gefasst sein (etwa ein Jahr), so hat man das Recht, diesen zu verlängern. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man die Verlängerung innerhalb der – wenn auch zu kurz gefassten – Gültigkeitsdauer veranlassen.
Ist man als Gutscheinaussteller verpflichtet, einen noch nicht abgelaufenen Gutschein in bar abzulösen? Darauf besteht kein Anspruch. Es steht es aber jedem Unternehmen frei, einem derartigen Wunsch aus Kulanz zu entsprechen.
Partnerunternehmer eines Gutscheinausstellers
Ein Partnerunternehmen ist derjenige bei Gutscheinsystemen, der den Gutschein annehmen soll, obwohl der Gutscheinaussteller ein anderer ist.
Der Partnerunternehmer ist zumeist verpflichtet, den Gutschein zu akzeptieren, sofern dieser innerhalb der auf dem Gutschein genannten Gültigkeitsdauer eingelöst wird.
Ein Partnerunternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, einen abgelaufenen Gutschein zu akzeptieren. Wichtig: Auch dann nicht, wenn die Befristung entsprechend der Entscheidung des OGH zu kurz war. Ein Partnerunternehmen sollte daher den Kunden bei abgelaufenen Gutscheinen an den Gutscheinaussteller verweisen.
Gutscheine und Haftung:
Ist der Gutschein noch nicht abgelaufen, besteht die Verpflichtung des Gutscheinausstellers ihn einzulösen.
Die darin verbriefte Forderung kann gegen den Aussteller geltend gemacht werden, auch nach Schließen des Betriebes und der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung. Gibt es keine Ware mehr, hat der Gutscheinaussteller den Geldwert zurückzuerstatten. Andernfalls wäre er ungerechtfertigt bereichert.
Worauf muss man bei der Ausstellung eines Gutscheines achten?
Gratisgutscheine können, weil ihnen keine direkte finanzielle Gegenleistung gegenübersteht, nach Belieben des Unternehmers – auch mit kurzer Gültigkeitsdauer – befristet werden.
Bei entgeltlichen Wertgutscheinen (sowohl „Geldbetrag-Wertgutschein“ als auch „Dienstleistungs-Wertgutschein“) darf die Befristung nicht zu kurz sein, da diese „gekauft“ wurden.
Bei zu kurzer Befristung besteht das Risiko, dass diese zur Gänze unwirksam ist, wodurch der Gutschein 30 Jahre gültig ist. Bei kürzeren Befristungen muss eine entsprechende sachliche Rechtfertigung vorliegen.
Gutscheine – steuerlich betrachtet