Karenz: Bildung und Elternschaft
Es gibt unterschiedliche Gründe für einen vorübergehenden Verzicht eines Unternehmens auf seine MitarbeiterInnen. Hier haben wir einen kurzen Überblick zusammengestellt, was die verschiedenen Szenarien sind und was in jedem einzelnen Fall zu beachten ist.
Thema Bildung
Bildungskarenz
Alle DienstnehmerInnen haben die Möglichkeit in Bildungskarenz zu gehen. Die Bildungskarenz muss immer im Einvernehmen hinsichtlich Antritt und Dauer zwischen DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen vereinbart werden. Die einzige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bildungskarenz ist eine 6 Monate lang durchgehende Beschäftigung im selben Unternehmen. Dabei soll die Bildungskarenz zwischen mind. 2 bis max. 12 Monate dauern und kann auch in mehrere Teilen aufgeteilt werden.
Kosten entstehen für das Unternehmen keine, da das Weiterbildungsgeld vom Staat gefördert wird. Das Einzige auf das verzichtet werden muss, ist die Arbeitskraft selbst für einen bestimmten Zeitraum.
Bildungsteilzeit
Als Alternative dazu gilt die Bildungsteilzeit. Der Vorteil hierbei ist, dass DienstnehmerInnen im Betrieb bleiben und nur die vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird. Für die wegfallenden Stunden durch die Weiterbildung erhalten DienstnehmerInnen Lohnersatz vom AMS.
Wichtig in beiden Fällen: Es gilt kein gesetzlicher Kündigungsschutz!
Thema Kinder
Elternkarenz
Die Elternkarenz beginnt direkt nach der Mutterschutzfrist (in der Regel 8 Wochen nach der Geburt). Nicht zu vergessen ist, dass die gewünschte Karenzdauer dem/der Dienstgeber/in schriftlich mitgeteilt werden muss.
Wird Elternkarenz in Anspruch genommen, gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz noch bis zum Ablauf von 4 Wochen (28 Tage) nach Beendigung der Karenz. Erst danach kann eine Arbeitgeberkündigung unter Einhaltung aller gesetzlichen bzw. vertraglichen Fristen und Termine ausgesprochen werden.
Der erste Arbeitstag nach der maximalen Karenzzeit ist der zweite Geburtstag des Kindes.
Achtung: Das Höchstausmaß von 2 Jahren darf auf keinen Fall mit dem 2 ½ jährigen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verwechselt werden. Es gibt keine gesetzliche Karenz über 2 ½ Jahre – auch dann nicht wenn sich Mutter und Vater die Karenzzeit teilen.
Soll die Karenzzeit über das Höchstausmaß von 2 Jahren verlängert werden, muss dies mit dem/der Dienstgeber/in abgesprochen werden. Dies ist aber keine Karenzzeit mehr, sondern gilt als unbezahlter Urlaub.
Im Rahmen des Kinderbetreuungsgeldes, das einem in dieser Zeit zusteht, ist auch eine Anstellung unter der Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Elternteilzeit:
Die Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes. Allerdings gelten hier einige Voraussetzungen:
- Der Betrieb beschäftigt mehr als 20 DienstnehmerInnen
- Beschäftigungsverhältnis bestand vor Antritt der Elternteilzeit schon 3 Jahre
- DienstnehmerIn lebt in gemeinsamen Haushalt mit dem Kind
- Für Geburten ab 01.01.2016 muss mind. 20% der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden (Untergrenze von 12h pro Woche)
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ablauf der Elternteilzeit spätestens allerdings 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.