Arbeiten von Zuhause aus – steuerlich betrachtet
Home Office kann viele Formen haben.
Sind Sie selbständig und üben Ihre Tätigkeit von einem Arbeitszimmer aus, dass in Ihrer privaten Wohnung liegt?
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie die Kosten dafür steuerlich absetzen.
Was ist ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn?
Ein im Wohnungsverband gelegener Raum, dem der Charakter eines Büroraumes zukommt. Im Wohnungsverband befindet sich ein Arbeitszimmer dann, wenn es in der privaten Wohnung liegt, im privaten Wohnhaus oder auf dem Privatgrundstück.
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind abzugsfähig, wenn 3 Kriterien erfüllt werden:
- Das Arbeitszimmer muss unbedingt notwendig sein: Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nicht ohne das Arbeitszimmer ausgeübt werden kann, also wenn außerhalb des Wohnungsverbandes kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Das Arbeitszimmer wird ausschließlich beruflich genutzt: Wenn das Arbeitszimmer auch privat genutzt wird, ist es nicht absetzbar.
- Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, wird nach dem Berufsbild beurteilt:
- Haben Sie das Glück, unter ein sogenanntes „typisches Berufsbild“ zu fallen, erübrigt sich jede weitere Prüfung, Ihr Arbeitszimmer ist steuerlich absetzbar. Dies gilt für Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Bildhauer oder Telearbeiter (bitte beachten Sie die näheren Ausführungen weiter unten).
- Im Gegenzug dazu sieht das BMF Berufsbilder, deren Tätigkeitsmittelpunkt typischerweise außerhalb des Arbeitszimmers liegen: Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten, Vortragende, darstellende Künstler, Vortragende, Freiberufler mit auswärtiger Kanzlei/Praxis.
- Auf den ersten Blick scheint es seltsam, dass ein Vortragender oder ein Richter, die sicher einen erheblichen Teil Ihrer Zeit im Arbeitszimmer verbringen, für dieses die Kosten nicht absetzen dürfen. Die Finanzverwaltung zielt ausschließlich darauf ab, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Und dies ist bei einem Vortragenden eben der Seminarraum und nicht das Arbeitszimmer, in dem der Vortrag vorbereitet wird. Gleiches gilt für den Lehrer, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Klassenzimmer liegt oder für den Richter, dessen Job nun einmal im Gerichtssaal ausgeübt wird.
- Komplizierter wird es, wenn kein typisches Berufsbildvorliegt: in diesem Fall muss eingehender geprüft werden, ob und inwieweit das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.Wenn mehrere Einkunftsquellen vorliegen wird zuerst geprüft, ob und für welche Tätigkeit das Arbeitszimmer den Arbeitsmittelpunkt darstellt. Abzugsfähig ist das Arbeitszimmer jeweils immer nur für diejenigen Tätigkeitsbereiche, die obige Kriterien erfüllen.
Was kann man alles absetzen?
Abzugsfähig sind alle Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer:
- Anteilige Miete bzw. anteilige Gebäudeabschreibung
- Abschreibung für die Einrichtung des Zimmers (Bürostühle, Schreibtisch, Lampen, Büroschränke, Teppiche, Bilder, Bücherregale)
- Anteilige Strom- und Gaskosten, Versicherung oder sonstige Betriebskosten
- Instandhaltung des Zimmers und der Einrichtung
- Finanzierungskosten
Übrigens: Auch wenn Sie KEIN steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben, sind typische Arbeitsmittel, zum Beispiel eine entsprechende EDV-Ausstattung, steuerlich absetzbar – und dies auch dann, wenn diese in Ihrer Privatwohnung stehen. Dies natürlich nur im Ausmaß der beruflichen Nutzung und – Achtung – Anschaffungen über 400 Euro sind auf die Nutzungsdauer aufzuteilen (bei EDV-Ausstattung werden z.B. drei Jahre als angemessen gelten).
Was müssen Unternehmen beachten, deren Mitarbeiter von Telearbeit betreiben?
Eine schriftliche Einzelvereinbarung mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin, welche Telearbeit macht, ist unbedingt notwendig. Darin muss der Homearbeitsplatz konkret vereinbart sein, weiters schriftlich festgehalten sein, dass kein entsprechender Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Auch bei der Telearbeit dürfen Arbeitszeitgrenzen nicht überschritten werden. Möchten Unternehmer ihre Arbeitnehmer an einem Telearbeitsplatz beschäftigen, ist deren Zustimmung erforderlich. Telearbeit kann bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart werden, oder im Nachhinein. Für alle Telearbeiter finden die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Anwendung, die auch für jene Arbeitnehmer gelten, welche ihre Arbeitsstätte am Ort des Unternehmens haben.
Fazit
Dieser Artikel soll Ihnen eine erste Einschätzung ermöglichen, ob Ihr Arbeitszimmer abzugsfähig ist. In welcher Höhe die Aufwendungen für das Arbeitszimmer absetzbar ist oder Sonderfälle sollten Sie direkt mit Ihrem Steuerberater abklären. Oder Sie kontaktieren uns!