(Teil)Aufhebung Lockdown ab 12.12.2022
Die nun folgenden Beispiele gehören zu den bundesweiten Maßnahmen, die als gesetzlicher Mindestrahmen der aktuellen Bestimmungen zu verstehen sind. Einzelne Bundesländer können strengere Regeln erlassen. So wird beispielsweise in Wien die Gastronomie voraussichtlich erst am 20.12.2022 wieder öffnen dürfen.
Lockdown für Ungeimpfte und 2G (außer) am Arbeitsort
Der Lockdown für Ungeimpfte bleibt, wie am 15.11.2021 in Kraft getreten, vorerst in allen Bundesländern bestehen. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren, die demnach nicht der 2G Regel unterworfen sind. 2G gilt überall außer am Arbeitsort und die FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls in allen geschlossenen Räumen. In Seilbahnen, bei Busreisen und Ausflugsschiffen gilt die 2G Regel und ein COVID-19-Beauftragter und ein Präventionskonzept muss vorhanden sein. In öffentlichen Verkehrsmittel herrscht weiterhin FFP2-Maskenpflicht.
Kundenbereiche
Somit gilt 2G in allen Kundenbereichen von Handel und Dienstleistungen, wobei der Handel des täglichen Bedarfs davon ausgenommen ist. Dazu besteht die FFP2-Maskenpflicht und ein COVID-19-Beauftragter und ein Präventionskonzept sind vorgeschrieben.
Gastronomie
Generell muss es einen COVID-Beauftragten und Präventionskonzept geben. Es herrscht ein generelles Verbot von Nachtgastronomie inkl. Aires-Ski, von Stehgastronomie und Barbetrieben. Indoor ist nur der Zutritt mit 2G erlaubt. Außer am Sitzplatz gilt die FFP2-Maskenpflicht und eine Kontaktdatenerhebung ist durchzuführen. Es werden keine Veranstaltungen in der Gastronomie mit mehr als 25 Personen erlaubt. Outdoor gilt ebenso der Zutritt nur mit 2G und ebenso die FFP2-Maskenpflicht außer am Sitzplatz. Outdoor dürfen keine Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen stattfinden.
Bei Abholung gilt die FFP2-Maskenpflicht und die Abholung ist auch für Ungeimpfte möglich!
Beherbergungsbetriebe
Hier gilt ebenso die 2G Regel und FFP2-Maskenpflicht in allgemein zugänglichen Bereichen. Die Kontaktdatenerhebung und der COVID-19-Beauftragte mit einem Präventionskonzept werden hier ebenso gefordert. Allerdings gibt es eine Sonderregelung für Thermen (Bäderhygiene Gesetz) und keine Regelung durch die Verordnung – Selbstbeschränkung.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
Ebenfalls muss es hier den COVID-19-Beauftragten und ein Präventionskonzept geben. Es gilt ein generelles Verbot von Stehgastronomie und eines Barbetriebes. Der Zutritt ist auch hier nur mit 2G möglich. Außer am Sitzplatz gilt die FFP2-Maskenpflicht und die Kontaktdatenerhebung muss durchgeführt werden.
Wie das für Zusammenkünfte in Freizeit- und Kultureinrichtungen indoor bei zugewiesenen und nichtzugewiesenen Plätzen und wie es sich outdoor gestaltet, lesen Sie bei Interesse bitte hier nach auf der WKO Seite zu den Corona-News.
Ort der beruflichen Tätigkeit
Es gilt 3G am Arbeitsplatz und die FFP2-Maskenpflicht außer bei sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen. Generell gilt die Homeoffice-Empfehlung.
Welche weiteren Maßnahmen in Alten- und Pflegeheimen, bei Zusammenkünften und Gelegenheitsmärkten nun gelten und wer sich näher darüber informieren möchte, der ließt dies bitte auf der Corone-News Seite der WKO nach.
Quelle: WKO