Privat online am Arbeitsplatz
Jeder Mensch kennt es: Man frönt leidenschaftlich den schier unbegrenzten Möglichkeiten des Onlinehandels, muss schnell eine E-Mail an die werte Frau Mama schreiben oder schnell die neuesten Beiträge auf Instagram checken – alles während man in der Arbeit ist.
Wir verbringen einen Großteil unseres Tages am Arbeitsplatz. Da liegt die Überlegung nahe, ob ich mir nicht einfach meine private Post in die Arbeit liefern lassen sollte. Doch darf man das und was muss sich der Arbeitgeber gefallen lassen? Und überhaupt: Wieviel Privatvergnügen ist am Arbeitsplatz in Zeiten von Facebook und Instagram erlaubt?
Weisungsrecht des Arbeitgebers und Treuepflicht
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, während der Arbeitszeit seine Arbeitskraft uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Zudem steht er in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber. Das bedeutet, dass sich der Angestellte an die Weisungen – diese betreffen die Arbeitsweise, den Ort, Kleidungsvorschriften und Frisurvorgaben – des Chefs zu halten hat. Dabei ist aber auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers Regeln unterworfen: Bestimmte Handlungen des Privatlebens seitens des Angestellten sind nur dann an die Weisungen des Chefs gebunden, wenn sie den gewöhnlichen Arbeitsbetrieb stören. Das Stichwort ist die sogenannte „Treuepflicht“ gegenüber dem Arbeitgeber: Es müssen die betrieblichen Interessen geschützt werden, die regelmäßig gewisse Unterlassungspflichten nach sich ziehen. Das Entstehen zusätzlicher Kosten für den Arbeitgeber legitimiert eine Weisung zusätzlich.
Private Pakete und E-Mails
Für den privaten Postverkehr bedeutet das eine Verhältnisabwägung. Allgemein verursacht das Liefern von Paketen ins Büro einen erhöhten Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers, wobei es auf das Ausmaß ankommt: Ein Paket wird man als Arbeitgeber eher verschmerzen können als wöchentliche Lieferungen. Diese kann man als Arbeitgeber dann sehr wohl durch Weisung unterbinden.
Ähnlich maßvoll verhält es sich bei privaten E-Mails: In geringem Umfang und soweit es der betrieblichen Nutzung entspricht, kann auch der private Mailverkehr der Arbeitnehmer geduldet werden. Vorausgesetzt natürlich, dass die Dienstpflichten dadurch nicht vernachlässigt werden.
Telefon – der Notfall heiligt die Mittel
Private Telefonate und Surfen im Internet sind in den meisten Fällen am Arbeitsplatz unerwünscht und nicht erlaubt. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitgeber Eigentümer des Betriebsmittels (Firmentelefon, Laptop oder PC) ist. Trotzdem muss die Benutzung des Telefons für Notfälle gestattet sein – das ist dann der Fall, wenn um das Ausmachen von Arztterminen oder um das Kindeswohl geht. Auch darf man als Arbeitgeber nicht widersprechen, wenn der Angestellte zuhause Bescheid geben muss, dass er länger arbeiten muss.
Kontrolle durch den Arbeitgeber
Als Arbeitgeber ist es gestattet, die Einhaltung seiner Weisungen stichprobenartig zu überprüfen. Eine umfassendere Überprüfung bedarf einer Zustimmung durch den Arbeitnehmer. Jedoch muss dabei die Privatsphäre des Angestellten gewahrt werden. Besonders relevant ist das bei der Überprüfung der E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz. Kann die private Nachricht einem Mitarbeiter durch eine seinen Namen beinhaltenden Mailadresse zugeordnet werden, so ist sie der inhaltlichen Überprüfung des Chefs entzogen. Nur betriebliche Nachrichten fallen unter das Prüfungsrecht des Arbeitgebers. Es ist daher ratsam, private E-Mails auch als solche zu kennzeichnen, damit sie leichter von dienstlichen unterschieden werden können.
Entlassung oder Haftung?
Die gelegentliche private Nutzung von Geräten und Zeit am Arbeitsplatz wird grundsätzlich keinen Vertrauensverlust darstellen. Bei wiederholtem Zuwiderhandeln und nach vorangegangener Mahnung ist hingegen die fristlose Kündigung möglich.
Die private Internetnutzung wird auch erst dann zu einem Fall fürs Gericht, wenn währenddessen Viren heruntergeladen werden und so die Betriebsmittel – wie der Computer – beschädigt oder gar zerstört werden. Denn für die private Nutzung scheidet das Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes aus und der Arbeitnehmer muss für den entstandenen Schaden voll haften.
Darum beim nächsten Mal lieber seine Privatangelegenheiten auf den Feierabend verschieben. Denn wie sagt schon das Sprichwort: „Zuerst die Arbeit, dann das Vergnügen“.