BDI fordert: Körperschaftsteuer soll auf 10 % sinken

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Der Bundesverband der deutschen Wirtschaft BDI fordert die Senkung der Körperschaftssteuer für Unternehmen von derzeit 15 % auf nur noch 10 %. Damit sollen die Unternehmen nach der Corona-Pandemie entlastet werden. Zu erwarten seien dadurch „positive Effekte“ beim Wirtschaftswachstum sowie bei den privaten Investitionen und der Beschäftigung. Auch in diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Bei Reviewsbird.de finden sich aktuelle Erfahrungsberichte zu Steuerkanzleien in der Nähe. Der Steuerberater hilft nicht nur bei der Bilanzierung und bei der Steuererklärung, sondern gibt auch Ratschläge zur steuerlichen Gestaltung.
Der BDI beruft sich dabei auf eine kurz zuvor veröffentlichte Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW), die er selbst in Auftrag gegeben hat. Das IW rechnet aus, dass die Mindereinnahmen des Staates durch die Absenkung der Steuer in Höhe von rund 33 Milliarden Euro bereits nach 10 Jahren durch die steigenden Nachfrageimpulse nach Investitions- und Konsumgütern und damit verbundener Steuermehreinnahmen kompensiert sein würden.
Das zeigen auch die Erfahrungen beim Investieren der Unternehmen und der privaten Haushalte nach der letzten Absenkung der Körperschaftsteuer im Jahr 2008 von 25 auf 15 %. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer muss der Solidaritätszuschlag von 5,5 % entrichtet werden.
Jedoch gibt es nicht nur Zustimmung zu der Forderung des BDI. Kritik kommt vor allem von den Linken, die generell gegen niedrigere Unternehmenssteuern sind.
Freiberufler nicht betroffen
Die Körperschaftsteuer betrifft nur juristische Personen und ist quasi das Pendant zur Einkommensteuer für natürliche Personen. Selbstständige Kleinunternehmer und Freiberufler unterliegen nicht der Körperschaftsteuer. Erst wenn sie eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH gründen, muss auch Körperschaftssteuer entrichtet werden. Sie unterliegen ab diesem Zeitpunkt auch der Bilanzierungspflicht.
Bei der Ermittlung des im Rahmen der Körperschaftsteuer zu versteuernden Einkommens sind einige Besonderheiten zu beachten. Dazu gehören:
- Das zu versteuernde Einkommen darf beispielsweise nicht durch verdeckte Gewinnausschüttungen gemindert werden.
- Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften werden pauschal in Höhe von 5 % berücksichtigt .
- Bezüge aus der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften werden ebenfalls pauschal mit 5 % angerechnet werden. Bei Dividenden muss die Beteiligung jedoch mehr als 10 % ausmachen.
- Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens muss eine Zinsschranke beachtet werden. Die Zinsschranke begrenzt die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen.
- Ähnlich wie bei der Einkommensteuer können auch Steuerfreibeträge in Anspruch genommen werden. Abgesehen von den nachgenannten Ausnahmen gilt der Grundsatz, dass Kapitalgesellschaften keinen Freibetrag steuerlich in Abzug bringen können.
Steuereinnahmen aus der Körperschaftsteuer in Deutschland
Wegen der mit der Corona-Krise einhergehenden Lockdowns musste auch der Staat erhebliche Steuermindereinnahmen verzeichnen. Das gesamte Steueraufkommen in 2020 sank gegenüber dem Vorjahr um 7,5 % (59,6 Milliarden Euro) auf 739,7 Milliarden Euro. Die Körperschaftsteuer macht nur einen kleinen Teil der gesamten Steuereinnahmen aus. Insgesamt betrugen die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer in 2020 rund 24,3 Milliarden Euro. Das waren mehr als 24 % weniger als im Jahr 2019. Zum Vergleich die Einnahmen aus der Lohnsteuer betrugen im Jahr 2020 rund 209 Milliarden Euro und sind damit rund neunmal höher. Die Körperschaftsteuer ist eine gemeinschaftliche Steuer, das heißt, dass sich Bund und Länder die Einnahmen teilen.