Neue Trinkgeldpauschalen ab 2026

Die gesetzliche Grundlage für eine bundesweit einheitliche Regelung der Trinkgeldpauschalen soll noch heuer im Nationalrat beschlossen werden. Die Festsetzung der Pauschalen erfolgt durch die Sozialversicherungsträger. Im Bereich des Hotel- und Gastgewerbes gibt es bereits ein konkrete Einigung.
Die wichtigste Änderungen im Überblick
Pauschalen sind Maximalbeträge:
Höhere tatsächliche Trinkgelder sind künftig nicht mehr SV-pflichtig. Nur wenn das tatsächliche Trinkgeld niedriger ist, wird dieser Betrag herangezogen.
Keine Nachforderungen für die Vergangenheit:
Beiträge für „zu hohe“ Trinkgelder vor 2026 verjähren automatisch. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsträger (in der Regel die ÖGK) bis 30.09.2026 neue Trinkgeldpauschalen (auf Basis der neue Rechtslage) verlautbart.
Betroffener Personenkreis:
Trinkgeldpauschalen sollen nur für die Arbeitnehmer:innen festgesetzt werden, die üblicherweise Trinkgelder erhalten oder an Trinkgeldern innerbetrieblich beteiligt werden (zB bei Trinkgeldverteilung über ein betriebliches System).
Neue Informationspflichten für Arbeitgeber:
Arbeitgeber müssen Mitarbeiter:innen über Trinkgeldverteilsysteme informieren. Arbeitnehmer:innen, die an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, müssen am Beginn des Dienstverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel informiert werden. Bei bestehenden Dienstverhältnissen muss die Information zeitnah nach dem 01.01.2026 erfolgen. Arbeitnehmer:innen haben ab 2026 ein Auskunftsrecht über bargeldlose Trinkgelder.
Hotel- und Gastgewerbe:
Neue bundeseinheitliche Pauschalen
Im Hotel- und Gastgewerbe gelten laut Absprache der Sozialpartner ab 01.01.2026 folgende, bundesweit einheitlichen SV-pflichtigen Pauschalsätze für Trinkgelder. Auf Vollzeitbasis (bei Teilzeit anteilig):
Jahr Mit Inkasso Ohne Inkasso
2026 € 65,- € 45,-
2027 € 85,- € 45,-
2028 € 100,- € 50,-
ab 2029 indexiert indexiert
Bei Abwesenheit von mehr als einem Monat entfällt die Pauschale.
Wie immer sind alle Hinweise ohne Gewähr. Für Details wenden Sie isch bitte an die Steuerberaterin oder den Steuerberater Ihres Vertrauens.
Quelle: www.gruener.tax