Teilpension und Änderungen bei der Altersteilzeit ab 2026
Ab 2026 können Versicherte die die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension erfüllen eine Teilpension beziehen und gleichzeitig in Teilzeit weiterarbeiten (das gilt auch für Versicherte mit einer regulären Alterspension).
Teilpension ab 2026 – Schrittweiser Pensionsübergang
Bei der Teilpension wird ein Teil der Pension monatlich bezahlt während in Teilzeit weiter gearbeitet wird und weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen für die spätere Vollpension erwirtschaftet werden.
Voraussetzungen:
- Vereinbarung mit Arbeitgeber:in (kein Rechtsanspruch)
- Arbeitszeitreduktion um mindesten 25 und höchstens 75 %
Pensionshöhe:
Arbeitszeitreduktion Teilpension
25-40 % 25 % der Pensionskonto-Gutschrift
41-60 % 50 % der Pensionskonto-Gutschrift
61-75 % 75 % der Pensionskonto-Gutschrift
Achtung: Die neue Teilpension ist eine echte Pension vom Pensionsversicherungsträger – nicht zu verwechseln mit der früheren AMS-Leistung!
Künftig stehen folgende Varianten für Personen im Pensionsalter zur Verfügung:
- Normal weiterarbeiten ohne Pension
- Vorzeitige Alterspension im vollen Ausmaß und daneben geringfügig arbeiten
- Regelpensionsalter erreicht und normal weiterarbeiten ohne Pensionsbezug
- Regelpensionsalter erreicht, Regelpension im vollen Ausmaß beziehen und daneben weiterarbeiten
- NEU: Vorzeitige Alterspension oder Regelpension als Teilpension beziehen
Wichtig
Da die Regelungen im Einzelnen durchwegs komplex sind ist eine individuelle Beratung durch Experten (Arbeiterkammer, Sozialrechtsabteilung der Arbeiterkammer oder die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) äußerst sinnvoll.
Änderungen bei der Altersteilzeit ab 2026
Ab 01.01.2026 wird die Altersteilzeit schrittweise eingeschränkt:
- Kürzere Bezugsdauer (kontinuierliche Altersteilzeit)
Die maximale Bezugsdauer wird von 5 auf 3 Jahre reduziert.
Bezugsbeginn Maximale Dauer
2026 4,5 Jahre
2027 4 Jahre
2028 3,5 Jahre
ab 2029 3 Jahre - Mehr Vorversicherungszeit erforderlich
Stufenweise Erhöhung von 15 auf 17 Jahre Arbeitslosenversicherungszeiten bis 2029. - Neuer Oberwert
Lohnausgleich wird ab 2026 nur noch auf Basis des Entgelts für die Normalarbeitszeit berechnet – ohne Überstunden und Überstundenpauschalen. - Geringere AMS-Förderung
Die AMS-Ersatzquote sinkt von 90 % auf 80 % (2026-2028), ab 2029 wieder 90 %. - Nebenbeschäftigungsverbot
Das Altersteilzeitgeld (inkl. Lohnausgleich) und die Anwendung der vollen SV-Beitragsgrundlage entfallen für jene Monate, in denen der/die Arbeitnehme:in bei einem/einer anderen Arbeitgeber:in arbeitet. Ausnahme: Diese Beschäftigung bestand bereits vor Altersteilzeitbeginn. Dies muss vom Arbeiternehmer dem AMS gemeldet werden.- Gilt sofort für Altersteilzeiten ab 01.01.2026
- Übergangsfrist bis 01.07.2026 für vor 2026 begonnene Altersteilzeiten – sprich Beschäftigungen die der „Altersteilzeit“ abträglich sind können bis dann beendet werden.
Wichtig für Arbeitgeber: Der Wegfall des AMS-Geldes bei Nebenbeschäftigung betrifft zunächst nur die Förderung. Ob dadurch auch der arbeitsrechtliche Lohnausgleich-Anspruch entfällt, ist unklar. Empfehlung: Zur Absicherung sollte eine entsprechende Regelung unbedingt in die Altersteilzeitvereinbarung aufgenommen werden.
Hinweis:
Dieser Artikel wurde von grüner.tax Wirtschaftstreuhand & Steuerberatung erstellt. Für detaillierte Informationen wenden Sie sich sich bitte an den Stuerberater oder die Steuerberaterin Ihres Vertrauens.




