Site icon unternehmerweb

Liebhaberei – das sagt das aktuelle Steuerrecht

© Bild: pixabay

Im März dieses Jahres wurde ein aktueller Wartungserlass zu den Liebhaberei-Richtlinien veröffentlicht. In diesen Erlass wurden mehrere gesetzliche Änderungen sowie höchstgerichtliche Entscheidungen eingearbeitet. Was sich geändert hat, wir klammern das Thema der Vermietung aus, wird im folgenden Artikel beschreiben. Relevant ist das für Unternehmen, die oft nebenher betrieben, lange keine Gewinne erzielen. Wenn also ein Steuerpflichtiger nachhaltig Verluste erzielt, prüft das Finanzamt zunächst, ob überhaupt die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen.

Liebhaberei im Steuerrecht

Lassen unternehmerische Tätigkeiten mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten, so spricht man im Steuerrecht von Liebhaberei. Das heißt, diese Tätigkeiten lassen mittel- bis langfristig keinen Gewinn oder Überschuss erwarten. Aus Sicht der Einkommensteuer Einkünfte unterliegen solchen Tätigkeiten demnach keiner Steuerpflicht. Damit können aber auch entstandene Verluste in der Folge nicht mit Einkünften aus anderen Tätigkeiten ausgeglichen werden. Auch Sicht der Umsatzsteuer sind derartige mit Liebhaberei behaftete Tätigkeiten der Privatsphäre zuzurechnen, sodass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Also lassen sich keine Vorsteuerbeträge geltend machen.

Wandel zur Liebhaberei

Spannend wird es vor allem in Fall, wenn bei einer Tätigkeit festgestellt wird, dass kein Gesamterfolg, sprich Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss, erzielt werden kann. Dies führt bei einer Weiterführung der Tätigkeit zu einem Wandel dieser Tätigkeit zur Liebhaberei. Ab diesem Zeitpunkt erzielte Einnahmen unterliegen mangels Einkunftsquelle keiner Steuerpflicht.

Stille Reserven werden nun sofort steuerpflichtig

Das fehlende Vorliegen einer Einkunftsquelle führt in der Folge auch zu einer Überführung des bisherigen Betriebsvermögens in den privaten Bereich. Das heißt der Wandel zur Liebhaberei bedeutet quasi eine Betriebsaufgabe für das Finanzamt. Dadurch kommt es zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven. Das ist eine der wichtigen Änderungen.

Bisher war Betriebsvermögen bei einem Wandel der Tätigkeit zur Liebhaberei weiterhin mit dem Betrieb als nachhängiges Vermögen verbunden. Erst bei einer tatsächlichen Veräußerung der stillen Reserven entstand die Steuerpflicht. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können die Steuerbegünstigungen des § 24 Abs 4 EStG bei der Besteuerung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden.

Neu ist auch, dass nun in Ausnahmefällen vom Wandel zur Liebhaberei abgegangen wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Einstellung einer Tätigkeit geplant ist und die zwischenzeitliche Fortsetzung dieser Tätigkeit zu einem bestmöglichen Veräußerungserlös führt.

Keine Liebhaberei bei Unwägbarkeit

Treten durch bestimmte Unwägbarkeiten unvorhersehbare Aufwendungen oder Einnahmeausfälle auf, die ein Ausbleiben eines Gesamterfolges bewirken, so führt dies nicht zu einer neuerlichen Liebhabereibeurteilung. Voraussetzung dafür ist aber, dass davor eine Gewinnerzielungsabsicht darstellbar war. Wird nun die Tätigkeit aufgrund der Unwägbarkeit beendet und bestand bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss zu erzielen, so liegt weiterhin eine Einkunftsquelle vor und damit wird es nicht als Liebhaberei gewertet.

Als Unwägbarkeiten gelten beispielsweise

Diese Angaben sind wie immer ohne Gewähr. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberater:in. Stand Juni 2021

Weitere Artikel zum Thema Steuern

Gutscheine und Umsatzsteuer – ein kleiner Leitfaden

Corona-Hilfe:  Was Sie tun können, um ihre Liquidität zu sichern

Tesla als Firmenauto – Elektro-Autos günstiger als Benziner?

Gewinnfreibetrag: Ein Vergleich zahlt sich aus

Exit mobile version