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Lockdown Nr. 4 – Wirtschaftshilfen für Unternehmen

© Bild: Pixabay

Ab 22.11. geht der Lockdown in die 4. Runde. Bis voraussichtlich 12.12.21 soll dieser bestehen bleiben.

Wie aus der Wirtschaftskammer zu vernehmen ist, wurden von der Bundesregierung zahlreiche Wirtschaftshilfen verlängert. Die folgenden Ausführungen werden überblicksartig dargelegen, welche das sind. Genaueres dazu bitte auf den entsprechenden Seiten der WKO und der Bundesregierung nachlesen.

Die Bundesregierung hat heute, 19.11.2021, die Verlängerung folgender Wirtschaftshilfen angekündigt:

Ausfallsbonus und Härtefallfonds

Wenn ein mindenstens 40 prozentiger Umsatzeinbruch zum Vergleichsmonat 2019 vorliegt, wird der Ausfallsbonus gewährt. Beantragt kann dieser ab dem 16. Dezember 2021 werden.
Einen Verlustersatz bei zumindest 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum selben Monat des Jahres 2019 kann man voraussichtlich Anfang 2022 beantragen.◦
Können die laufenden Betriebskosten nicht mehr gedeckt werden beziehungsweise zumindest 40 Prozent Umsatzrückgang zu verzeichnen sein, dann kann über den Härtefallfond für den Zeitraum vom November 2021 bis März 2022 ein Zuschuss von mindestens 600 bis maximal 2000 Euro beantragt werden.

Alles für Kunst und Kultur

Von der Künstler-SVS wird es für den Zeitraum von November 2021 bis Jänner 2022
Unterstützungen geben. Weiters kommt es zu einer Ausdehnung des Veranstalterschutzschirmes durch die Verlängerung der Antragstellung bis 30. Juni 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023. Der Comeback-Zuschuss Film erfährt eine Verlängerung der Antragstellung bis 30.06.2022 und der Gültigkeit bis 31.12.2022

Corona-Kurzarbeit

In der derzeitigen Situation ermöglicht die Corona-Kurzarbeit eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 Prozent. Diese Maßnahme ist jedenfalls bis Ende des Jahres aufrecht.

Freistellungsanspruch für Risikogruppen

Ab Montag den 22.11. haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, die Möglichkeit, sich ein Risiko-Attest zu besorgen und sich bei Bedarf freistellen zu lassen.

Freistellungsanspruch für Schwangere

Der Freistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen ist nach wie vor aufrecht, ebenso kann die Sonderbetreuungszeit unverändert in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind in Quarantäne geschickt wird oder an Corona erkrankt.

Homeoffice-Regelung

Homeoffice kann individuell zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitsnehmer:in vereinbart werden.

Rückzahlung bei Nichteinhaltung der COVID-Bestimmungen

Neu ist, dass sich alle geförderten Unternehmen an die COVID-Bestimmungen halten müssen, um einer Rückzahlung der Hilfeleistungen zu entgehen.
Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Quelle: news.wko.at/news/oesterreich/Lockdown-ab-22.11.2021

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