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How to…: Haftung für Social-Media-Postings

© Thomas Ulrich from Pixabay

Soziale Medien im Internet unterstreichen die Bedeutung wie auch die Grenzen der Meinungsfreiheit in besonderem Maße. Das bringt zahlreiche Vorteile mit sich, hat aber auch seine Schattenseiten, wie etwa den rasanten Anstieg an Persönlichkeitsverletzungen und Kreditschädigungen. Social-Media ist zudem auch im täglichen Leben der Unternehmen längst angekommen, denn so können potenzielle Kunden zielgruppengenau erreicht werden.

Da das Internet bekanntlich kein rechtsfreier Raum ist, gilt es auch auf Facebook, Youtube, Instagram und Co. Regeln einzuhalten, deren Missachtung haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

„Social-Media-Delikte“

Der Täter eines „Social-Media-Delikts“ kommuniziert verwerfliche Inhalte, nämlich beleidigende, herabwürdigende oder auch drohende über digitale, soziale Medien. Dieses Verhalten muss jeweils einen bestimmten Publizitätsgrad erreichen, wobei es je nach Tatbestand erforderlich ist, dass eine oder mehrere vom Täter verschiedene Personen vom Inhalt der Nachricht zumindest Kenntnis erlangen könnten.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie es durch ein Posting auf einer Social-Media-Plattform zu einer Verletzung der Rechte Dritter kommen kann. Dazu zählen vor allem Persönlichkeitsrechtsverletzungen (§ 16 ABGB), Ehrenbeleidigungen und Kreditschädigungen (§ 1330 ABGB), die Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 78 UrhG) sowie die Verletzung von Marken- oder Urheberrechten. Auch die Verwirklichung gerichtlich strafbarer Handlungen wie etwa Übler Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) oder Verleumdung (§ 297 StGB) ist denkbar.

Haftung für eigene Inhalte

Selbstverständlich haftet in erster Linie derjenige für rechtswidrige Inhalte, der sie verfasst hat.

Weiters haftet man wie für eigene Inhalte, wenn man einen fremden, rechtswidrigen Beitrag kopiert oder herunterlädt und dann autonom auf das eigene Profil hochlädt. Das ist nur konsequent, weil man auf diese Weise ursprünglich fremde Inhalte in den eigenen Verantwortungsbereich aufnimmt, ohne diese als fremd zu kennzeichnen. Der Umstand, dass man womöglich gar nicht wusste, dass durch das hochgeladene Foto etwa Persönlichkeits- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden, vermag daran nichts zu ändern. Derjenige, der selbst Inhalte auf Social-Media-Plattformen hochlädt, hat sich davor nämlich stets zu vergewissern, dass dadurch nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Folglich sollten Inhalte Dritter niemals ungeprüft übernommen, sondern vor Veröffentlichung geprüft werden.

„Gefällt mir“, „Kommentieren“ oder Teilen?

Social-Media-Plattformen fördern die Verbreitung von Beiträgen anderer Personen durch Funktionen wie „Gefällt mir“, „Kommentieren“ oder „Teilen“. Betroffene laufen sohin Gefahr, dass sich das Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen potenziert. Angesichts der viralen Verbreitung mancher Beiträge ist es im Zeitpunkt des Vorgehens gegen den Verfasser des Ursprungsbeitrags bereits zu spät.

Denkbar ist sohin auch eine Ausdehnung der Haftung auf den Weiterverbreiter. Rechtsprechung österreichischer Gerichte hierzu fehl, in Deutschland wird – zu einer vergleichbaren Rechtslage – aber entsprechend judiziert. So hatte das OLG Frankfurt im Jahr 2015 darüber zu entscheiden, ob bereits das „Teilen“ eines rechtswidrigen, von einem Dritten verfassten Inhalts haftungsbegründend ist. Das OLG Frankfurt verneinte die Haftung jedoch mit dem Hinweis, dass dem bloßen „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen sei (OLG Frankfurt, 26.11.2015, Az 16 U 64/15. Insbesondere könne aus dem „Teilen“ eines fremden Inhalts nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass man sich mit diesem Inhalt auch identifiziert. Vielmehr ist denkbar, dass man einen Beitrag nur verbreiten will, ohne sich gleichzeitig mit dem gesamten Inhalt des Postings zu solidarisieren. Das „Teilen“ fremder Beiträge auf Social-Media-Plattformen ist rechtlich jedoch nicht unkritisch.

Entscheidend ist, wie ein fremder Beitrag geteilt wird: Wer einen fremden Beitrag teilt und einen zustimmenden Begleittext hinzufügt, macht sich dessen Inhalt dadurch in der Regel zu Eigen. So urteilte etwa das OLG Dresden, als ein Facebook-Nutzer den Beitrag eines Schriftstellers, in dem die Bundeskanzlerin mit Hitler verglichen wurde, teilte und im Begleittext dazu eine dringliche Leseempfehlung aussprach (OLG Dresden, 7.2.2017, Az 4 U 1419/16).

Das LG Hamburg entschied dagegen bereits 2013 in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren, dass es sich bei der Funktion des „Gefällt mir“-button lediglich um eine unverbindliche „Gefallensäußerung“ handle. Man erfahre dadurch jedoch nichts über die Motive und Hintergründe des Nutzers, denn hierfür sei die Kommentar-Funktion vorgesehen (LG Hamburg, 10.1.2013, Az 327 O 438/11). Folglich ist keine pauschale Einordnung der Interaktionsmöglichkeiten auf Social-Media-Plattformen möglich. Die Auslegung einer Äußerung hat daher stets in ihrem jeweiligen Kontext unter Berücksichtigung der technischen Funktionsweise zu erfolgen.

Medieninhaber und „Host“

Der Betreiber einer Facebook-Seite, der seinen Nutzern („Followern“) das Kommentieren von Beiträgen auf der Seite freistellt, gilt als „Host-Provider“ im Sinne des E-Commerce-Gesetzes. Bei Kenntnisnahme rechtswidriger Inhalte müssen „Host-Provider“ unverzüglich tätig werden; dies gilt für kommerziell genutzte wie für private Seiten. Bei der Beurteilung, ob sich der „Host-Provider“ Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit offensichtlich wird, ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Die Haftung des „Hosts“ ist nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen, nämlich dann, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte keine Kenntnis hat und sie nicht offensichtlich ist, oder wenn er die Inhalte nach Kenntnisnahme unverzüglich entfernt (§ 16 E-Commerce-Gesetz). „Unverzüglich“ heißt in diesem Kontext, dass die rechtswidrigen Inhalte „ohne schuldhaftes Zögern“ zu entfernen sind. Das Einholen einer juristischen Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt, wird in der Regel ratsam und auch angemessen sein, sodass der „Host-Provider“ erst nach Auskunftserteilung tätig werden muss. Der Oberste Gerichtshof (OGH) urteilte dazu bereits, dass ein Betreiber, der zwischen der Antwort seines Rechtsvertreters und der Löschung drei Tage verstreichen ließ, nicht „unverzüglich“ handelte (OGH 21.12.2017, 6 Ob 204/17v).

Wird in einem (elektronischen) Medium ein gerichtlicher Straftatbestand verwirklicht, kommen auch die Sonderbestimmungen des Mediengesetzes zur Anwendung. Medieninhaber(etwa einer Facebook-Seite) ist, wer die Möglichkeit hat, jeden Kommentarganz zu löschen, für andere „User“ unsichtbar zu machen und andere Kommentierende ganz zu sperren, sprich ein Verfassen weiterer Kommentare auf seiner Facebook-Seite technisch zu verhindern (OGH 29.4.2015, 15 Os 14/15w). Der „User“ (Administrator) ist aufgrund seiner Gestaltungsmacht sohin zugleich Medieninhaber im Sinne des Mediengesetzes (§ 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG). Als solcher hat er gemäß § 36a MedienG auch einem gerichtlichen Auftrag auf Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen einer Website innerhalb einer ihm dafür gesetzten, angemessenen Frist zu entsprechen.

Rechtsschutz

Betroffene von Rechtsverletzungen auf Facebook und Co. sind nicht schutzlos. In erster Linie ist ratsam, ein anwaltliches Aufforderungsschreiben an den Verletzenden zu beauftragen. Sie können in weiterer Folge je nach konkreter Sachlage etwa mit Klage gegen den Betreiber der Facebook-Seite, der Facebook-Gruppe oder des Facebook-Profils, den Verfasser des Beitrags direkt oder aber gegen Facebook selbst vorgehen.

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