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Wem und wann steht eine Pendlerpauschale zu?

Pendlerpauschale Firmenauto

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Grundsätzlich sind Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem jährlichen Verkehrsabsetzbetrag von € 291 abgegolten, der mit der Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt wird. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die kleine oder die große Pendlerpauschale und seit 2013 auch einen „Pendlereuro“ geltend machen. Dabei kommt es unter anderem auf die Entfernung des Wohnorts zur Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an.

Kleine Pendlerpauschale

Die kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, und die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist.

Große Pendlerpauschale:

Die große Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz zumindest 2 km von der Wohnung entfernt liegt und während des Zeitraums, für den das Einkommen ausbezahlt wird, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar ist.

Das Auto im Unternehmen

Aufwendungen für Pkw werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze für die Anschaffung eines Pkws beträgt € 40.000. Aufgrund dieser sogenannten Luxustangente sind Kfz-Kosten, die € 40.000 übersteigen, nicht steuerlich absetzbar. Unabhängig von der gewählten Finanzierungsform muss demnach der Wert, der € 40.000 übersteigt, ausgeschieden werden.

PKW, Kombis sowie Krafträdern sind grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das heißt, die auf den Anschaffungspreis zu bezahlende Umsatzsteuer darf nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Wann ein Vorsteuerabzugsverbot besteht.

Das Vorsteuerabzugsverbot bezieht sich auch auf alle mit dem Kfz in Verbindung stehenden Aufwendungen:

 Fahrzeuge sind vorsteuerabzugsberechtigt.

  1. Fahrschulkraftfahrzeuge (bei mindestens 80%iger Verwendung für den Fahrunterricht)
  2. Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind
  3. Taxis, Mietwagen, Gästewagen (bei mindestens 80%iger Verwendung zur Personenbeförderung)
  4. Begleitfahrzeuge von Sonder- und Schwertransporten (bei mindestens 80%iger Verwendung als Begleitfahrzeug)
  5. Fiskal-LKW: Fahrzeuge, die als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse eingestuft werden und der Liste des Bundesministerium für Finanzen (BMF) (https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html) entnommen werden können.

Auto und Sachbezug

Der Begriff Sachbezug bezeichnet Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, die nicht monetär sind. Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereichert und ein Arbeitsentgelt darstellt. Dazu zählen Firmenwagen oder Dienstwohnung, die Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden.

Wenn der Mitarbeiter den Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen kann, wird bei der Gehaltsabrechnung ein Sachbezug für die Privatnutzung des Kfz berücksichtigt. Diese Privatnutzung des Firmenfahrzeuges ist ein geldwerter Vorteil, da der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin keinen eigenen PKW mehr benötigt.

Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer um den Sachbezug erhöht. Es reicht bereits die Möglichkeit aus, den Firmenwagen unter Umständen auch für privat veranlasste Fahrten zu verwenden, etwa für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz.

Die Höhe des Sachbezugs hängt maßgeblich vom CO2-Ausstoß des benutzten Kfz abhängen:

  1. Es muss kein Sachbezug angesetzt werden. Der geldwerte Vorteil, welcher Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen aus der privaten Benützung eines Firmen-Elektroautos entsteht, ist steuerfrei. Diese Maßnahme ist auf 5 Jahre befristet.
  2. Elektroautos sind vorsteuerabzugsberechtigt. Der Vorsteuerabzug steht aber nur zu, soweit die Anschaffungskosten unter € 80.000 liegen. Wenn die Anschaffungskosten € 40.000 übersteigen, muss aber für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch versteuert werden.

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