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Steuerliches – zum 30.09.2022 zu beachten

Rückerstattung EU-Vorsteuerbeträge

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2021 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Bilanz beim Firmenbuch einreichen

Kapitalgesellschaften, also zum Beispiel GmbH & Co KGs, müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag. Warum wäre?

Änderung durch Covid

Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zum 31.12.2021 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Dieser Termin gilt auch für jene Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtag für die die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war.

Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2022 beim Firmenbuch eingereicht werden. Für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ist ebenfalls eine Einreichung bis 31.12.2022 notwendig. Ab Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten.

Herabsetzung Einkommens- und Körperschaftssteuervorauszahlung

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres 2022 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener des letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides.

Verzinsung von Nachzahlungen

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen.

Wie immer sind alle Angaben ohne Gewähr. Für Detailfragen wenden Sie sich an die Steuerberaterin bzw. den Steuerberater Ihres Vertrauens.

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