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Spenden – wann sie steuerlich geltend gemacht werden können 

Grundsätzlich sind  Spenden  als  freiwillige  Zuwendungen zu betrachten  und  sind  damit im Regelfall  nicht  als  Sonder-  oder  als Betriebsausgabe abzugsfähig.  Für Spenden an bestimmte Einrichtungen gibt es jedoch gesetzliche Ausnahmen. Damit kann eine Spende steuerlich geltend gemacht werden.

Welche Spenden sind begünstigt?

Begünstigt sind Spenden zum Beispiel an:

Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn diese einen aktuellen Spendenbegünstigungsbescheid des BMF besitzen. Darunter fallen z. B. Spenden an

Auch Zuwendungen

können unter ganz bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig sein.

Eine Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der BMF-Website zu finden.

Betriebliche Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen können grundsätzlich bis zur Höhe von maximal 10 % des Gewinns des aktuellen  Wirtschaftsjahres  vor  Berücksichtigung  des  Gewinnfreibetrages  berücksichtigt  werden.  Darüber hinausgehende Beträge können allenfalls noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von den Spenderorganisationen nicht automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Steuerpflichtige muss dafür Sorge tragen, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt. Die Spende ist  im  Rahmen  der steuerlichen  Gewinnermittlung  zu  berücksichtigen  und  in  der  Steuererklärung entsprechend einzutragen.

Spenden als Sonderausgaben

Spenden können grundsätzlich nur als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt.

Spenden können als Sonderausgaben in der Regel bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte  des  jeweiligen  Jahres  abgesetzt  werden.  Dabei  sind  Spenden  aus  dem  Betriebsvermögen einzurechnen.

Besonderheit durch Corona

Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.

Wie immer sind alle Angaben ohne Gewähr. Für Detailinformationen wenden Sie sich bitte an die Steuerberaterin oder den Steuerberater Ihres Vertrauens.

 

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