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Firmenwagen, NoVA, Sachbezug – eine Begriffssammlung

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NoVA

Das ist die Abkürzung für Normverbrauchsabgabe und ist eine einmalig zu entrichtende Steuer. Fällig wird die NoVA bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Motorrädern. Allerdings auch dann, wenn neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen. Ebenfalls fällig wird sie, wenn Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland gebracht und neu zugelassen werden.

Ausgenommen von der NoVA

Bezahlung der NoVA

Der Käufer des Fahrzeugesbezahlt die NoVA beim Händler. Von diesem wird sie dann ans Finanzamt abgeführt. Sämtliche Leistungen, die Importeur bzw. Erzeuger erbringen, sind NoVA-pflichtig.

Die Höhe des Steuersatzes hängt vom CO2-Emissionswert des Fahrzeugs ab.

Firmenwagen

In unserem letzten Artikel haben wir schon ausführlich über Firmenwagen und PKWs im Unternehmen berichtet. Ob das Fahrzeug dem Betriebsvermögen oder dem Privat­vermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Liegt die betriebliche Nutzung bei mindestens 50 Prozent, kann der Firmenwagen als Firmenvermögeneingeordnet werden.

Sachbezug

Dieser Begriff bezeichnet Zuwendungen an den Dienstnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmer bereichert und ein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt. Dazu zählt u.a. die Privatnutzung eines Firmenwagens.

Nutzt der Mitarbeiter den Firmenwagen auch für private Fahrten, wird bei der Gehaltsabrechnung ein Sachbezug für die Privatnutzung des PKWs berücksichtigt. Zu den Privatfahrten zählen auch die Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung des Dienstnehmers. Der Vorteil aus dem Dienstverhältnis besteht nun darin, dass der Dienstnehmer nicht erst von seinem Nettogehalt ein Auto anschaffen muss, sondern er darf ein dienstgebereigenes Fahrzeug für seine privaten Fahrten nutzen.

Der Sachbezug für den PKW erhöht sowohl die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Der Dienstgeber muss für diesen Sachbezug auch Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB und DZ) abführen.

Ist eine private Nutzung des Firmenautos vertraglich ausgeschlossen, muss einwandfrei nachgewiesen werden, dass ausschließlich betriebliche Fahrten getätigt werden. Für die Annahme eines Sachbezugs reicht schon die Möglichkeit von Privatfahrten durch den Dienstnehmer.

Höhe des Sachbezugs bei:

Der Sachbezugswert ist auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe). Kosten für Sonderausstattungen wie Bordcomputer, Climatronic, Lackierung, etc. zählen zu den Anschaffungskosten und sind für die Sachbezugsermittlung zu berücksichtigen.

Für die Sachbezugsbewertung ist der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Nicht berücksichtigt bleiben Sonderausstattungen und es können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des ersten Erwerbes des Fahrzeuges zugrunde gelegt werden.

Ein Vorführwagen gilt als Gebrauchtfahrzeug.

Nicht die Leasingrate, sondern die der Leasingrate zu Grunde liegenden Anschaffungs­kosten (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) dienen als Basis.

Der Prozentsatz, der für die Berechnung des Sachbezugswertes heranzuziehen ist, ist abhängig von folgenden Faktoren:

Für Fahrzeuge, deren CO2–Ausstoß den Grenzwert überschreitet (2019 121g/km, ab 2020 und später 118g/km) beträgt der Sachbezugswert 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten, max. jedoch € 960,00 monatlich.

Liegt der CO2-Ausstoß unter dem gesetzlich festgelegten Grenzwert ist in der Lohn- und Gehaltsverrechnung ein Sachbezug von 1,5%, max. € 720,00 pro Monat, der tatsächlichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Für Elektrofahrzeuge, deren CO2-Ausstoß bei 0g/km liegt, ist kein Sachbezug anzusetzen. Hybridfahrzeuge fallen jedoch nicht unter diese Bestimmung.

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