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Corona-Hilfe:  Was Sie tun können, um ihre Liquidität zu sichern

Österreich steht still, doch unsere Telefone laufen heiß. So ungefähr könnte man die derzeitige Situation in unserer Steuerberatungskanzlei zusammenfassen. Wobei wir in diesem Fall sicher kein Einzelfall sind.

Hintergrund für die heiß laufenden Telefone sind die umfassenden Maßnahmen, die die Regierung zur Eindämmung des Corona-Virus erlassen hat. Diese greifen massiv in das Leben zahlreicher Unternehmen ein und werden nicht selten zu Liquiditätsengpässen bei den betroffenen Unternehmen führen.

Finanzamt – Herabsetzung der Steuervorauszahlung

Um diesen – von den SARS-CoV-2-Virus-Maßnahmen, so die offizielle Bezeichnung, –  betroffenen Unternehmen rasch und unbürokratisch zu helfen, gibt es eine Reihe von Sondermaßnahmen von Seiten der Finanz, die dazu beitragen sollen, etwaige Engpässe bei der Liquidität zu verhindern. Sprich, das bisher eingenommene Geld soll vorerst in den Unternehmen bzw. bei den Unternehmerinnen und Unternehmern belassen werden.

Die Sondermaßnahmen umfassen dabei (vorerst) folgende Maßnahmen:

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass das Unternehmen durch die Corona-Maßnahmen von einem Liquiditätsengpass betroffen ist. Dass wird in vielen Fällen der Fall sein. Deshalb schlägt das  Finanzministerium auch folgenden Satzbaustein vor: „ Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu hoch ist.“

Entsprechende Anträge können auf der folgenden Webseite heruntergeladen werden. Kurzlink: http://bit.ly/2IQJlf9

Nach dem Ausfüllen des Antrages kann dieser entweder via FinanzOnline eingebracht werden, oder an die folgende E-Mail-Adresse gesandt werden: corona@bmf.gv.at

Bei weiteren Fragen sollten Sie sich auf alle Fälle mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater unterhalten.

Gewerbliche Sozialversicherung

Laut einem Informationsschreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich soll es auch Erleichterungen von Seiten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (früher Gewerbliche Wirtschaft) geben. In diesem Fall geht es ebenfalls um die Vereinbarung von Ratenzahlungen bzw. um Stundungen der Beiträge. Demnach können alle SVS-Versicherten, die von den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus betroffen sind und mit finanziellen Einbußen rechnen folgendes beantragen:

 

Anträge zur Stundung bzw. für eine Ratenzahlung können über folgendes Online-Formular eingebracht werden. Kurzlink: http://bit.ly/svs_stundung. Ein entsprechender Antrag kann auch formlos via E-Mail eingebracht werden, heißt es von Seiten der Wirtschaftskammer.

 

Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann ebenfalls über ein Online-Formular beantragt werden. Dieses ist unter folgendem Kurzlink:http://bit.ly/svs_herabsetzung_beitrag

abrufbar.

Bis zu 5000 Euro von der Wirtschaftskammer

Ein letzter Tipp noch für niederösterreichische Unternehmerinnen und Unternehmer. Diese können abhängig vom Umsatzrückgang und ihrer Branchenzugehörigkeit einen Antrag für einen einmaligen Existenzsicherungszuschuss von bis zu 5.000 Euro pro Unternehmen stellen. Voraussetzung ist eine mindestens zweijährige WK-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung, sowie der Nachweis eines tatsächlichen Umsatzrückganges. „Bloße Prognoserechnungen hinsichtlich des Umsatzrückganges können nicht in Betracht gezogen werden“, heißt es in der entsprechenden Information der Kammer.

Diese Unterstützung richtet sich ausschließlich an Unternehmen mit maximal 10 Beschäftigten.  „Ausschlaggebend für die Förderhöhe ist der Rückgang der Umsätze im Vergleich zu den Monaten im Vorjahr. Der Antrag kann bis zu sechs Monate ab Ende des Umsatzrückganges – bis spätestens 31.12.2020 – der jeweiligen Bezirksstelle übermittelt werden“, heißt es in der entsprechenden Information. Den entsprechenden Antrag können Sie unter folgendem Kurzlink abrufen: http://bit.ly/wknoe_existenzsicherung

Anträge können frühestens ab Anfang April eingebracht werden, da ja erst dann ein entsprechender Rückgang beim Umsatz nachgewiesen werden kann.

 

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