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Wann gilt eine E-Mail als zugegangen?

Unternehmer mit @ zeichen

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Aus der modernen Kommunikation sind E-Mails heutzutage überhaupt nicht mehr wegzudenken. Nicht nur im privaten Bereich, sondern auch im öffentlichen und beruflichen Leben sind sie eine schnelle und durchaus sichere Variante, Informationen mitzuteilen. Behördengänge, eine wichtige Nachricht an den Chef oder Mitarbeiter sowie die Kündigung des eigenen Zeitungsabos – alles passiert heute über den elektronischen Weg. Stellt sich nur die Frage, mit welchem Zeitpunkt E-Mails als zugestellt gelten und somit verbindlich werden.

Wann beginnt der Machtbereich des Empfängers?

Allgemeiner Konsens ist, dass eine E-Mail dann empfangen – im juristischen Fachjargon „zugegangen“ – ist, wenn sie sich im Machtbereich des Empfängers befindet und dieser unter gewöhnlichen Umständen vom Inhalt Kenntnis erlangen kann. Bei einer E-Mail ist dieser Machtbereich der Posteingang in der Mailbox. Landet meine Nachricht in der Inbox desjenigen, an den ich die E-Mail versendet habe, gilt sie als zugestellt.

Was tun bei technischen Problemen?

Dies ändert sich auch nicht, wenn der Empfänger Schwierigkeiten mit dem Internetempfang hat: Nehmen wir an , ein Unternehmer übermittelt einem Kunden – oder wie es besonders im Konsumentenschutz gefestigte Juristen gerne sagen, einem „Verbraucher“ – eine Auftragsbestätigung per E-Mail, doch leider kann besagter Kunde aufgrund eines defekten Internetkabels keine Einsicht in seinen Posteingang erlangen, so gilt die Nachricht dennoch als zugegangen. Denn theoretisch hätte er unter normalen beziehungsweise „gewöhnlichen“ Umständen Zugriff auf seinen E-Mail Account und es würde in seiner Verantwortung liegen, die Internetverbindung wiederherzustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde einen Werbungs- und Spamfilter eingerichtet hat.

Zeitlicher Zugang

Für die Verbindlichkeit einer elektronischen Willenserklärung ist auch der Zeitpunkt des Zugangs relevant, vor allem für den Zeitraum nach Feierabend. Und zwar gelten dann Nachrichten erst mit dem nächsten folgenden Werktag bei Betriebsbeginn als zugegangen. Verschickt man an einen Unternehmer oder ein Unternehmen beispielsweise Montag abends eine E-Mail, so wird sie erst Dienstag Früh verbindlich, sobald der Bürobetrieb beginnt. Achtung: Am Freitagabend versendete Nachrichten gelten erst am Montagmorgen als zugestellt.

Der zeitliche Zugang ist vor allem bei der Einhaltung von Fristen wichtig: Und zwar muss eine E-Mail innerhalb der genannten Frist bereits beim Unternehmer eingegangen sein. Ein bloßes Abschicken genügt hier leider nicht. Endet ein Fristenlauf z.B. am 31. Mai, so reicht es für den Kunden nicht, die Nachricht erst abends um 23:59 Uhr abzuschicken. Denn dann gilt sie erst am 1.Juni als zugegangen und man hat die Frist verpasst.

Es gibt Ausnahmen

Ausnahmen gibt es nur in zwei Fällen: Erstens, wenn der Unternehmer 24 Stunden Empfangsbereitschaft signalisiert und zweitens, wenn es sich um Regelungen handelt, die ausnahmsweise vom Empfangsprinzip abweichen, wie beispielsweise das Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen. In diesen beiden Fällen genügt schon das rechtzeitige Abschicken der E-Mail innerhalb der geltenden Frist.

Um in diesem ganzen Rechts-Wirrwarr nicht den Überblick zu verlieren, ist es am klügsten, wichtige Nachrichten und Antworten lieber zu früh als zu spät zu versenden, denn dann erspart man sich den weiteren Ärger und anschließende Diskussionen. Natürlich wieder per E-Mail.

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