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Nutzungsrechte: Facebook-Werbung oder „Was darf Facebook mit meinen Bildern anstellen?“

Facebook Fanpages breit
© 3D Rendering: www.corporate-interaction.com

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Sie überlegen, Ihr Unternehmen mittels Werbung über Facebook bekannter zu machen? Sie überlegen, zu diesem Zweck auch Bilder oder Logos hochzuladen?

Der nachfolgende Überblick soll zeigen, in welchem Umfang Sie Facebook Rechte beziehungsweise Nutzungsrechte an den von Ihnen bereitgestellten Inhalten überlassen. Gleich vorweg ist festzuhalten: Facebook ist nicht gerade zimperlich und lässt sich Nutzungsrechte im weiten Ausmaß einräumen.

Welche Rechte lässt sich Facebook einräumen?

So lässt sich Facebook für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte am geistigen Eigentum fallen (sog. „IP-Inhalte“), eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung („IP-Lizenz“) einräumen. Diese IP-Lizenz endet zwar, wenn IP-Inhalte oder das Konto gelöscht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Inhalte mit anderen geteilt wurden und diese die Inhalte nicht gelöscht haben.

Betroffen sind daher alle Immaterialgüterrechte wie z.B. das Urheberrecht, aber denkbar auch Markenrechte durch Verwendung eines hochgeladenen Logos.

Was darf Facebook mit meinen Fotos anstellen?

Die gute Nachricht gleich vorweg: die Übertragung der Nutzungsrechte bedeutet nicht, dass das Urheberrecht am Bild übertragen wird. Das wäre rechtlich gar nicht möglich. Jedoch wird Facebook das Recht eingeräumt, die Bilder zu nutzen.

Wie zuvor ausgeführt lässt sich Facebook an den vom Nutzer zur Verfügung gestellten „IP-Inhalten“ das nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Recht zur Nutzung übertragen. „Nicht-exklusiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nutzer weiterhin auch selbst das Recht hat, über seine Inhalte selbst zu verfügen beziehungsweise deren Benutzung anderen Personen zu gestatten und selbst Lizenzen einzuräumen. Mit den Worten „übertragbar“ und „unterlizenzierbar“ wird ausgedrückt, dass Facebook vom Nutzer das Recht erhält, dessen Inhalte auch an Dritte zur Nutzung zu übertragen. So darf Facebook etwa seinen Anwendungen (wie Spiele, Umfragen oder Quizze) das Recht übertragen, ihre Inhalte – etwa ein Profilfoto – zu verwenden. Facebook darf die erhaltenen Rechte an Dritte weitergeben, egal wer dieser Dritte ist. Fragen muss Facebook Sie davor nicht mehr. „Gebührenfrei“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nutzer für die Verwendung seiner Inhalte kein Recht auf ein Entgelt besitzt. Damit wäre auch das klargestellt.

Facebook darf daher aufgrund des Wortlautes der Nutzungsbestimmungen sehr viel mit hochgeladenen Bildern und Logos anstellen. Facebook darf derzeit sehr viel mehr als es tatsächlich macht. Um Facebook für werbetreibende Unternehmen attraktiv zu machen, geht Facebook (derzeit noch) verhältnismäßig sorgsam mit den „IP-Inhalten“ um. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass sich Facebook weitreichende Rechte einräumen lässt und nicht gesichert ist, dass Facebook in Zukunft von diesen Rechten nicht vielleicht doch umfangreichen Gebrauch macht.

Was passiert, wenn ich meinen Account lösche?

Grundsätzlich endet dann auch die „IP-Lizenz“ an Facebook, außer die hochgeladenen Inhalte sind bereits geteilt worden und somit an anderer Stelle noch in Facebook vorhanden. Dann behält Facebook die eingeräumten Rechte. Gerade als Werbetreibender wünscht man sich ja eine besonders große Verbreitung und freut sich über User, welche die hochgeladenen Inhalte teilen. Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass die Löschung des Accounts nicht mehr bewirkt, dass Facebook die eingeräumten Rechte wieder entzogen werden.

Ja ist das denn überhaupt rechtens?

Das ist eine legitime Frage. Grundsätzlich sind Zweifel erlaubt, ob diese Bestimmung der in Österreich bestehenden Rechtsprechung zur Gültigkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht. Es gibt aber hierzulande keine Präzedenzfälle. In Deutschland haben sich die Gerichte zu dieser Frage im Sinne der Nutzer geäußert und hat die dortige Rechtsprechung zu einer Änderung der Nutzungsbestimmungen für deutsche Nutzer geführt. In Österreich hinkt hier die Rechtspflege noch hinterher.

Facebook ist eine gute Möglichkeit, sein Unternehmen, sein Produkt oder seine Dienstleistung einer großen Menge an potentiellen Kunden vorzustellen – jedoch sollte man sich dabei bewusst sein, dass sich Facebook im Gegenzug auch weitreichende Rechte zur Weitergabe von Inhalten vorbehält.

 

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