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Fotoaufnahmen auf Veranstaltungen

fotoaunahmen auf veranstaltungen

© 3D-Rendering: www.corporate-interaction.com

Problemstellung

Wer kennt sie nicht: Hyperaktive Fotografen, die intensive Gespräche zwischen Veranstaltungsteilnehmern unterbrechen, um ihrer ureigentlichen Tätigkeit nachzugehen und besagte Teilnehmer abzubilden. Gerade auf Businessveranstaltungen erfreut sich die visuelle Darstellung der Anwesenden besonderer Beliebtheit.

Der geschärfte Blick des Juristen gilt dabei weniger dem geschaffenen Lichtbild, als vielmehr der Frage, ob bzw unter welchen Umständen derartige Abbildungen eigentlich rechtmäßig erfolgen.

Urheberrechtliche Betrachtung

Der Bildnisschutz ist nach den bescheidenen Erfahrungen des Autors die unter rechtlichen Laien wohl bekannteste Regelung des österreichischen Urheberrechts, zugleich aber auch die am häufigsten missverstandene. Denn ein oftmals apodiktisch als absolut angesehenes Recht am eigenen Bild besteht in dieser Form nicht.

Eine Lektüre des Gesetzes erhellt, dass sich der Bildnisschutz des österreichischen Urheberrechts darauf konzentriert, dass Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

Zusammengefasst sind daher erkennbare Abbildnisse von Menschen unabhängig davon, ob ihnen Werkcharakter im Sinn des UrhG beizumessen ist, (ausschließlich) dann urheberrechtlich unzulässig, wenn sie (a) in irgendeiner Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und (b) hierdurch gesetzlich geschützte, nämlich berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, etwa weil

Die Interessen und Güter des Fotografen und des Abgebildeten sind dabei gegeneinander abzuwägen.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Abbildnisse von Menschen dann urheberrechtlich unbedenklich sind, wenn die Abgebildeten nicht erkennbar (weil bspw verpixelt) sind oder die Lichtbilder nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (sondern etwa rein der Erinnerung des Fotografen dienen) oder wenn durch die Abbildnisse nicht in berechtigte Eingriffe der Abgebildeten eingegriffen wird (etwa durch übliche und unverfängliche Reisefotos, die anschließend im Rahmen eines Vortrags ausgestellt werden).

Legt man diese Grundsätze auf den hier interessierenden Fall einer Businessveranstaltung um, zeigt sich, dass die Abbildung der Teilnehmer urheberrechtlich problematisch sein kann, werden doch derartige Abbildungen typischer Weise einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht (weil im Internet oder sonstigen Medien publiziert) und werden solche Lichtbilder häufig gerade für Werbezwecke (regelmäßig für den Veranstalter) verwendet.

In diesem Fall ist eine Verwendung von Lichtbildern dann zulässig, wenn der oder die Abgebildete ihre Zustimmung erteilt hat. Eine solche Zustimmung kann ausdrücklich erfolgen, etwa indem künftige Teilnehmer einer Veranstaltung bereits im Rahmen des Anmeldeprozesses Teilnahmebedingungen akzeptieren, die auch eine Zustimmung zur Aufnahme und spezifischen Verwendung von Lichtbildern enthalten. Eine Zustimmung kann allerdings auch schlüssig erfolgen, also durch eine Verhaltensweise, die keinen Zweifel lässt, dass eine Anfertigung und öffentliche Verwendung des Abbildes genehmigt wird. Prominente, die auf dem Red Carpet bereitwillig posieren, werden etwa typischer Weise eine schlüssige Zustimmung im vorgenannten Sinn erteilen; nur am Rande sei angemerkt, dass der Bildnisschutz in Bezug auf Personen des öffentlichen Lebens ein gelockerter ist, aber auch solche Personen kein „Freiwild“ für Paparazzi darstellen.

Datenschutzrechtliche Betrachtung

Die erkennbare Darstellung von Menschen stellt ein personenbezogenes Datum im Sinn des in Österreich anwendbaren Datenschutzrechts dar. Datenschutzrechtlich unproblematisch sind im Umkehrschluss Darstellungen von Orten und Sachen sowie Darstellungen von Menschen, sofern letztgenannte nicht individualisierbar sind (da etwa verpixelt oder nur von hinten abgebildet).

In allen anderen Fällen bedarf die Verarbeitung des Lichtbildes – etwa indem dieses gespeichert, bearbeitet oder dritten Personen zugänglich gemacht wird – einer Rechtsgrundlage. Eine solche Rechtsgrundlage kann sich aus folgenden Ansatzpunkten ergeben:

Der letztgenannte Ausnahmetatbestand der DSGVO ist eine verhältnismäßig unbestimmte und daher interpretationsbedürftige Norm. Als „überwiegendes berechtigtes Interesse“ wird etwa die Überwachung der eigenen Betriebsliegenschaft in einem zurückhaltenden Ausmaß anzusehen sein, sofern diese zur Abwehr konkret drohender Gefahren nötig und geeignet ist (zB die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und des Foyers einer Bank, um Vermögensdelikte hintanzuhalten). Ob auch Lichtbildaufnahmen der Teilnehmer von Veranstaltungen zum Zweck des Marketings durch den Veranstalter hierunter fallen können, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollte sicherheitshalber die Zustimmung der abzubildenden Teilnehmer eingeholt werden; für diese Einwilligung klingt das zur urheberrechtlichen Einwilligung Gesagte sinngemäß.

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