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Die steuerliche Betrachtung von Crowdfunding und Crowdinvesting

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© 3D-Rendering: www.corporate-interaction.com

Bevor uns die einzelnen Details und Modelle näher anschauen, zuerst einmal kommt die Unterscheidung. Denn viele unterscheiden nicht zwischen Crowdfunding und Crowdinvesting und den Plattformen. Das ist aber ganz essentiell.

Crowdfunding

Im deutschen oft als Schwarmfinanzierung bezeichnet. Beim Crowdfunding wird ein bestimmtes Projekt von externen Unterstützern (vor)finanziert. Diese erhalten eine Gegenleistung oft in Form von Sachleistungen, wie z.B. das Produkt, eine Nennungen, Merchandise etc.  Ob es zur Gegenleistung kommt, ist nicht immer gesichert.

Crowdinvesting

Crowdinvesting ist dem Crowdfunding ähnlich. Nur beim Crowdinvesting wird der Financier am Unternehmenserfolg (und/oder Vermögen) beteiligt.

Grundsätzliches:

Als privater Investor kann man pro Projekt maximal 5.000 Euro im Jahr investieren. Diese Grenze gilt nicht für professionelle Anleger und für juristische Personen. Das Alternativfinanzierungsgesetz von 01. September 2015 legte den Grundstein für die Etablierung alternativer Finanzierungsformen. Allerdings fallen nur die Crowdfunding Modelle Lending-Based oder Peer-to-Peer und Reward based unter das Gesetz.

Crowdfunding Plattformen:

Es gibt es schon eine gute Auswahl an Plattformen in Österreich. Darunter sind unter anderem conda.at (spezialisiert auf Startups) oder dagobertinvest.at (spezialisiert auf bereits etablierte Unternehmen). Die bekanntesten weltweit sind wohl Kickstarter und wemakeit. Eine Liste finden Sie hier.

Die 4 wichtigsten Modelle

1.   Donation-based Crowdfunding

Übersetzt heißt das Spenden-basierte Schwarmfinanzierung. Klingt wohl etwas eigenartig, aber der Name ist Programm, denn es wird von den Unterstützern gespendet. Die eingezahlten Beträge werden als „Spenden“ behandelt. Unterstützer sollten sich keine, oder nur eine geringfügige Gegenleistung für ihre Spende erwarten.

Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:

Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:

Umsatzsteuer: Spenden und Schenkungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer denn es liegt in der Regel kein Leistungsaustausch vor. Allerdings, es sei denn, der Unterstützer erhält eine Gegenleistung.

2.   Reward-based Crowdfunding

Hier lautet die Übersetzung: Geld für Anerkennung. Die Geldgeber erhalten vom Projektbetreiber entweder eine materielle oder ideelle Anerkennung. Dies kann das Produkt/die Leistung sein, für dessen Entwicklung und Produktion gesammelt wurde. Auch die Nennung des Unterstützers auf der Webseite, auf Drucksorten, im Nachspann eines Videos etc. fallen darunter.

Hier fließt kein Geld als Gegenleistung an den Unterstützer zurückfließt.

Je nachdem, welche Gegenleistung gewährt wird, handelt es sich rechtlich entweder um eine Vorfinanzierung bzw. einen Kauf mit Lieferfrist oder um ein Sponsoring.

Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:

Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:

Umsatzsteuer: Die Einnahmen sind beim Projektbetreiber umsatzsteuerrechtlich zu prüfen. Wird die Gegenleistung an einen Unternehmer erbracht, richtet sich die umsatzrechtliche Besteuerung nach dem Empfängerortsprinzip (Wo jener seinen Sitz hat, ist die Umsatzsteuer zu berechnen). Erfolgt die Lieferung ins Drittland (USA, Schweiz, etc.) dann ist beim Projektbetreiber keine Umsatzsteuer abzuführen.

3. Equity-based Crowdinvesting

Hier bei Geld für Beteiligung erwerben die Unterstützer als Kapitalgeber Anteile an einem Start-Up oder sie partizipieren über eine Genussrechtsbeteiligung am Gewinn, an Wertsteigerungen sowie an Liquidationserlösen.

Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:

Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:

Umsatzsteuer: Fällt hier nicht an.

4. Lending-Based oder Peer-to-Peer Crowdinvesting

Bei diesem Geld für Zinsen-Modell gewähren eine große Anzahl privater Geldgeber Mikrokredite für Projekte und zwar in Form von nachrangigen Darlehen. Nach einer bestimmten Laufzeit erhält der Unterstützer den investierten Betrag inklusive einer Verzinsung wieder zurück.

Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:

Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:

Umsatzsteuer: Fällt hier nicht an.

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