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Trennung im Arbeitsleben – Was für Möglichkeiten gibt es?

trennung im arbeitsleben

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Eine kurze Anmerkung: Für eine leichtere Lesbarkeit verzichten wir in diesem Artikel auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung natürlich für beide Geschlechter.

Ausgangslage

Der erste Monat mit einem neuen Dienstnehmer ist immer der Probemonat: Hier kann, von beiden Seiten, das Dienstverhältnis sofort gelöst werden. Die Beendigung des Dienstver­hältnisses kann ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen erfolgen. Nach dem ersten Monat gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und müssen dementsprechend eingehalten werden. Der Dienstnehmer ist immer verpflichtet, so früh wie möglich, aber spätestens bei Arbeitsbeginn, dem Arbeitgeber bekanntzugeben, dass er nicht mehr zur Arbeit kommt.

Kündigung

Die Kündigung ist eine ordnungsgemäße Auflösung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses. Neben gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Bedingungen, steht es dem Dienstnehmer bzw. dem Dienstgeber frei das Arbeitsverhältnis (dennoch unter Einhaltung bestimmter Fristen und Termine) zu beenden. Eine Kündigung benötigt keine besonderen Gründe und auch nicht die Zustimmung einer der beiden Seiten.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlung (z.B. Übergabe der Arbeitspapiere) geschehen.

Kündigungsfrist

Motivkündigung

Von einer Motivkündigung spricht man dann, wenn die Kündigung aus einem verbotenen Grund heraus erfolgt. Verbotene Gründe für eine Kündigung sind z.B. Beitritt und Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft, Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder einer früheren Tätigkeit als Betriebsrat, eine bevorstehende Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst, eine Diskriminierung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder auch bei Inanspruchnahme einer Elternteilzeit, einer Bildungskarenz, einer Pflegefreistellung, einer Altersteilzeit oder wenn man eine Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen möchte.

Fernbleiben

Aus verschiedensten Gründen kann es vorkommen, dass ein Dienstnehmer, ohne die obengenannte vorherige Meldung, nicht am Arbeitsplatz erscheint. Als Dienstgeber sollte man natürlich nicht gleich annehmen, dass der Dienstnehmer damit automatisch sein Dienstverhältnis beenden will.

Unser Tipp, wenn der Dienstnehmer nicht bei der Arbeit erscheint und sich nicht ordnungsgemäß abmeldet: Melden Sie ihn nicht sofort bei der Sozialversicherung ab. Wichtig ist zuerst nachzuforschen, ob er vielleicht einen Unfall hatte und deshalb nicht in der Lage ist, sich zu melden. Die Krankenkasse hat die Meldung über Unfälle und ähnliche Informationen vorliegen.

Wenn das Fernbleiben allerdings den vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers bedeutet, darf man die arbeitsrechtlichen Folgen der Beschäftigungsbeendigung nicht vergessen. (Diese alle aufzuzählen, wäre zu umfangreich für diesen Artikel)

Entlassung

Eine sofortige Entlassung durch den Dienstgeber ist allerdings oft schwer durchzusetzen. Zuerst muss geprüft werden, ob überhaupt ein triffitiger Grund vorliegt eine sofortige Entlassung auszusprechen. Die wichtigen Gründe für die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses sind demonstrativ im Angestelltengesetz bzw. taxativ in der Gewerbeordnung aufgezählt. Ist der Entlassungsgrund nicht schwerwiegend genug, dann besteht das Risiko einer ungerechtfertigten Entlassung. Dadurch wird zwar das Dienstverhältnis beendet, es kommt aber zu weitreichenden Zahlungsverpflichtungen durch den Dienstgeber.

Liegt ein wichtiger Entlassungsgrund vor, dann muss das Dienstverhältnis unverzüglich beendet werden.

Wir weisen immer darauf hin, dass in jedem Einzelfall zu überprüfen ist, ob tatsächlich ein schwerwiegender Entlassungsgrund vorliegt.

Unberechtigter vorzeitiger Austritt

Erfolgt der sofortige Austritt durch den Dienstnehmer ohne triftigen Grund, so liegt ein unberechtigter vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers vor. Der Dienstnehmer verliert dadurch z.B. den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus dem laufenden Urlaubsjahr. Der Arbeitgeber kann bei Nachweis eines allfälligen Schadens, bedingt durch den unberechtigten Austritt, auch Schadenersatz vom Dienstnehmer verlangen.

Die Sozialversicherung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Prinzipiell endet der Anspruch auf die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs. Innerhalb von 7 Tagen muss der Dienstgeber den Dienstnehmer abmelden. Für die unentschuldigte Arbeitszeit gibt es keinen Entgeltanspruch.

Ein Beispiel: Sie beschäftigen eine Woche einen Mitarbeiter. Nach einer Woche kommt er nicht mehr zur Arbeit. Sie versuchen ihn 3 Tage lang zu erreichen, und erfahren dann, dass er einen neuen Job hat. Demnach können Sie ihn rückwirkend abmelden. Das heißt auf diese 3 Tage hat er keinen Anspruch auf sein Entgelt.

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