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Neues Bürokratie-Monster ante portas?

@Bild: David G. Silvers, CC 2.0; Bearbeitung Redaktion

Auf Österreichs Firmen rollt offenbar ein neues Bürokratie-Vehikel zu. Zumindest sehen das manche Stackholder so und es sind tatsächlich noch einige Fragen bei der Umsetzung offen. „HinweisgeberInnenschutzgesetz“, so der sperrige Titel des angeblichen Bürokratie-Monsters, das auf der Basis der EU-Whistleblowing-Richtlinie beruht.

Gilt ab Dezember auch für mittelgroße Unternehmen

Das bislang in breiten Unternehmenskreisen noch nicht wirklich wahrgenommene Gesetz gilt ab 25. August 2023 für Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten und dann ab dem 17. Dezember 2023 für alle Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten.

Geschaffen für Aufdecker

Mit dem neuen Gesetz will der Gesetzgeber Personen im beruflichen Umfeld von Unternehmen oder Organisationen die Möglichkeit geben, anonym und damit ohne persönliche Konsequenzen auf mögliche Rechtsverletzungen des Unternehmens oder andere Probleme hinzuweisen.

Wer gilt als Whistleblower?

Als „Aufdecker“ in Frage kommen z.B. aktive und frühere Beschäftigte des Unternehmens oder jene von Lieferanten und Auftragnehmern. Thematisch spannt sich der Bogen von der Lebensmittelsicherheit über Tier-, Umwelt- und Verbraucherschutz bis zum Kartellrecht und zur Geldwäsche. Auch persönliche Übergriffe können aufgezeigt werden.

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Die vom HinweisgeberInnenschutzgesetz betroffenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, analoge oder digitale Meldestellen einzurichten, wo Informationen vertraulich eingebracht werden können. Im Unternehmen muss eine „unabhängige und weisungsfreie Person“ damit beauftragt sein, die diese Meldestelle 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche betreut. Ein Unternehmen muss etwaigen Hinweisgeberinnen und -gebern binnen sieben Tagen den Eingang des Hinweises bestätigen. Spätestens nach drei Monaten muss eine Antwort erfolgen, wo beispielsweise ergriffene Gegenmaßnahmen etc. angeführt werden.

Weisungsfreie Beschäftigte – wer ist das?

Allerdings wird es für die Betriebe gar nicht so einfach werden, dieses Gesetz rechtskonform umzusetzen. So stellt sich die Frage, wie unabhängig und weisungsfrei ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte eines Unternehmens wirklich sein kann. Dazu kommt die weitere Frage, wie anonym interne digitale Hinweisgebersysteme sein können, die vom Unternehmen selbst betrieben werden. Und auch die durchgehende Betreuung eines solchen Systems, etwa zu Urlaubszeiten, wird nicht einfach zu bewerkstelligen sein.

Quellen
Niederösterreichischer Wirtschaftspressedienst, www.ris.bka.gv.at, Redaktion

 

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