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Von Luftsteuern, Papierabgaben und anderen Steuer-Skurrilitäten

© Bild: erickievit von pixabay

„Pecunia non olet“ – zu Deutsch: „Geld stinkt nicht“. Mit diesem, mittlerweile berühmt gewordenen Zitat soll der römische Kaiser Vespasian seinem Sohn Titus geantwortet haben, als sich der über eine, in der Tat etwas pikant anmutende Steuer, echauffierte. Der Dialog mag in Wahrheit etwas anders abgelaufen sein, doch er zeigt, dass schon in der Antike galt: Wenn es um die Einführung von Steuern geht, kann Vater Staat manchmal sehr erfinderisch sein.

So erfinderisch, dass einem manchmal ein herzhafter Lacher entfleuchen könnte.

Beispiel gefällig?

Kennen Sie die „Luftsteuer“? Nein, keine Angst es handelt sich dabei nicht um eine Steuer, die jedermann entrichten muss, sobald er den ersten Atemzug tätigt. Bei der „Luftsteuer“, wie sie im Volksmund genannt wird, handelt es sich um eine sogenannte Gebrauchsabgabe, die dann anfällt, wenn öffentlicher Grund benützt wird, um etwa einen Schanigarten zu betreiben. Weil Gemeinden auch den Luftraum über dem öffentlichen Grund für sich beanspruchen, muss für Reklameschilder, die in diesen Luftraum hineinragen ebenfalls eine Gebrauchsabgabe gezahlt werden – daher der Begriff Luftsteuer. Mitunter ist es sogar schon vorgekommen, dass die Besitzer von Häusern, die einen Vollwärmeschutz anbringen ließen ebenfalls Luftsteuer berappen mussten.

Papiersteuern im digitalen Zeitalter

Auch bei Verträgen hält der Staat gerne seine Hand auf – Rechtsgeschäftsgebühren nennt man das dann. Zwar wurde in der Wirtschaftskrise 2010 beschlossen die sogenannte Kreditvertragsgebühr – auch das eine Rechtsgeschäftsgebühr – abzuschaffen, doch in anderen Bereichen blieb sie bestehen. So etwa bei Mietverträgen im gewerblichen Bereich, wo abhängig von den vereinbarten Leistungen (insb. Höhe der Miete, USt, etc) und der vereinbarten Dauer, eine Rechtsgeschäftsgebühr von 1% fällig wird. Auch bei Vergleichen in Streitverfahren muss eine Gebühr von 1% der Streitsumme, wenn der Vergleich vor Gericht geschlossen wird, bzw. 2%, wenn es sich um einen außergerichtlichen Vergleich handelt, an das Finanzamt abgeführt werden. Das Skurrile daran: Diese Gebühren wurden ursprünglich als eine Art „Papiersteuer“ eingeführt und wären im digitalen Zeitalter, wo die meisten Verträge ohnehin nicht mehr auf Papier gebannt werden eigentlich obsolet. Sind sie aber nicht, weil man sich speziell in Österreich halt gar schwer von „liebgewordenen“ Traditionen trennt.

(Details dazu siehe: http://bit.ly/wko_gebuehren_recht)

Ungleichheit bei Spenden für Bildung

Vor einiger Zeit wurde eine weitere, doch etwas skurril anmutende Eigenart des österreichischen Steuerwesens offenbart. Zuwendungen von Stiftungen an österreichische Schulen (auch öffentliche)  oder Bildungs-NGOs werden mit einer Ausschüttungssteuer von 27,5 Prozent belegt. Bei Universitäten und in der der Erwachsenenbildung ist das nicht der Fall. Seltsam, oder?

Übrigens die Steuer, die den späteren Kaiser Titus so empörte, war die von seinem Vater Vespasian erfundene Latrinensteuer auf öffentliche Toiletten in Rom. Tatsächlich gelang es Vespasian, die unter Nero zerrütteten Staatsfinanzen mit Hilfe neuer Steuern wieder zu sanieren. „Pecunia non olet“ – eben.

Kleines P.S: Wissen Sie übrigens was es mit „Lustbarkeitsabgabe“, die in einigen Gemeinden eingehoben wird auf sich hat. Schreiben Sie mir, wenn Sie es wissen wollen oder in Ihrem (Unternehmer)leben auf die eine oder andere Skurrilität gestoßen sind, die Sie einem breiteren Publikum erzählen möchten. E-Mail: gfg2020@gmx.at. Gerne können Sie mir auch einfache Steuerfragen senden bzw. bezüglich eines Termines für eine Gratis-Erstberatung anfragen.

 

 

 

 

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