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Rechtssicher durch den Verkehr als betrunkener Fußgänger

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Nach unzähligen Firmenfeiern und Geschäftsessen findet man sich schnell alkoholisiert wieder. In solchen Fällen stellt sich schnell die Frage: Soll ich vielleicht doch zu Fuß nach Hause gehen?

Es ist umfassend bekannt, dass das alkoholisierte Lenken von Kraftfahrzeugen nur bis zur berühmt-berüchtigten 0,5-Promille-Grenze gesetzlich gestattet wird. Auf den ersten Blick scheint es daher eine rechtssichere Alternative zu sein, das Auto stehenzulassen und als betrunkener Fußgänger den Weg anzutreten. Dieser Schein sollte einen jedoch nicht trügen. Es gibt zwar keine explizite Norm, die Fußgängern unter Rauscheinfluss die Teilnahme am Straßenverkehr untersagt, nichts desto trotz kann der alkoholisierte Fußweg nachteilige rechtliche Konsequenzen haben.

Warum ist das alkoholisierte Teilnehmen am Verkehr gefährlich?

Die Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeit eines Menschen wird bereits bei geringen Mengen von Alkohol stark beeinflusst. So kann gesagt werden, dass bereits 0,1 Promille die Risikofreudigkeit des Illuminierten steigen lassen und bei der erlaubten Obergrenze, von 0,5 Promille, für KFZ-Lenker das Unfallrisiko verdoppelt wird. Diese Tatsache sollte Fußgänger genauso wenig kaltlassen wie Fahrrad-, Scooter- und Autofahrer, denn gerade in den Wintermonaten sind vor allem Fußgänger diejenigen, die Verkehrsunfälle verursachen.

Was für rechtliche Folgen könnte es für alkoholisierte Fußgänger geben?

Der allgemeine Menschenverstand weist einen darauf hin, dass man möglichst umfassend Gefahrenquellen vermeiden sollte. Dies trifft natürlich umso mehr für Handlungen im alkoholisierten Zustand zu, denn gerade in einem solchen passieren, durch die erhöhte Risikofreudigkeit, leicht Unfälle. Bei welchen man selbst, in den meisten Fällen, einen Mitverschuldensanteil trägt oder gar für die volle Schuld bürgt. Dies hat folglich Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die einer Kürzung entgegenstehen sowie die Inanspruchnahme der eigenen Person zu Schadenersatzleistungen.

Darüber hinaus kann es nach mehrfacher polizeilicher Verwarnung oder nach Verursachung eines schweren Verkehrsunfalls, der durch Sie als alkoholisierter Fußgänger entstanden ist, zu einem Entzug der Lenkberechtigung kommen. Begründet wird dies damit, dass in genannten Fällen die Aberkennung der Verkehrszuverlässigkeit möglich ist.

Im Übrigen wird der schadenersatzpflichtig, der rechtswidrig, kausal und schuldhaft einem anderen einen Schaden zufügt. Die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, die auch Fußgänger im angetrunkenen Zustand mitunter trifft, stellt ein rechtswidriges Verhalten dar. Wem also im alkoholbeeinflussten Zustand durch die plötzliche Betätigung seiner Antiperistaltik eine Panikreaktion des vorbeifahrenden Radfahrers und in weiterer Folge dessen Unfall evoziert, dem mag sein heiterer Abend relativ teuer stehen zu kommen.

Was für rechtliche Folgen könnte es für alkoholisierte Radfahrer und Scooter-Fahrer geben?

Genau wie KFZ-Lenker, trifft auch Fahrradfahrer eine gesetzliche Promillegrenze – diese beträgt für Fahrradfahrer 0,8 Promille. Ein Verstoß gegen diese hat zumindest verwaltungsübertretungsrechtliche Folgen. In der Straßenverkehrsordnung sind für diesen Fall verschiedene Strafsätze normiert.

So kann das Lenken eines Fahrrads mit mehr als 0,8 Promille bereits zur Verhängung von Strafen im Ausmaß von EUR 800 bis 3.700 führen. Bei einem Alkoholwert von mehr als 1,6 Promille sind Beträge von EUR 1.600 bis 5.900 im Spiel. Ab diesem und ähnlichen Promillewerten kann es ebenso zur Aberkennung der obig erwähnten Verkehrszuverlässigkeit kommen und demzufolge auch zum Lenkberechtigungsverlust, wenn die Behörde das Verhalten als Zeichen mangelnder gesundheitlicher Eignung ansieht. Doch nicht nur Fahrradfahrer unterliegen strengeren Vorschriften als Fußgänger, auch E-Scooterfahrer bleiben nicht verschont.

Mit der 31. StVO-Novelle hat der Gesetzgeber eine Klarstellung für den Gebrauch von Elektro-Scootern geschaffen. E-Scooter stellen zwar kein Fahrzeug im Sinne der StVO dar, allerdings wird die Verwendung der Roller nur eingeschränkt gestattet. Da die Lenker grundsätzlich denselben Vorschriften wie Fahrradfahrer unterliegen, sind sie in der Regel wie solche zu behandeln. Schlussfolgernd gelten für E-Scooterfahrer ebenso die Alkoholbestimmungen der StVO, aus diesem Grund sehen sich alkoholisierte Scooterlenker mit Strafsätzen und einem möglichen Lenkberechtigungsentzug konfrontiert.

Dies führt zum Schluss, dass man alkoholisiert weder zum Fahrrad, noch zum E-Scooter greifen sollte.

Fazit

Insgesamt ergibt sich, dass nicht nur der alkoholisierte Fahrrad-, Scooter- und Autolenker einem höheren Risiko ausgesetzt ist, sondern auch der alkoholisierte Fußgänger. Aus diesem Grund sollte man sich in Zukunft überlegen, ob sich das vierte, fünfte oder neunte Bier auf der Weihnachtsfeier wirklich lohnt und gegebenenfalls im Vorfeld eine Mitfahrgelegenheit organisieren. Damit man sich selbst keine rechtliche Angriffsfläche schafft und umso wichtiger niemanden im alltäglichen Straßenverkehr gefährdet.

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